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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bietet die Verwaltungsbehörde einem Widerspruchsführer an, ein Verfahren wegen eines bereits beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens der Beteiligten, welches auch die erneut aufgeworfenen (Grundsatz )Rechtsfragen berührt, ruhend zu stellen, ist die nach

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Beitrag von Willi Schartema Sa 18 Feb 2017 - 14:56

Beharren auf der Entscheidung im Widerspruchsverfahren erfolgte Klageerhebung als mutwillig anzusehen.

SG Stralsund, Beschluss vom 05.01.2017, S 7 AS 979/16
 Angelegenheiten nach dem SGB II

2. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Beteiligter, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, betreibt ein Widerspruchsverfahren nicht weiter, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in einem anderen parallelen Verfahren desselben Klägers beim Sozialgericht zur Entscheidung ansteht und noch nicht bestands bzw. rechtskräftig entschieden ist, wenn die Behörde eine Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens in Aussicht stellt.
Quelle:   http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=3941E9FC2BC9B6739BCA9290ACF1C59A.jp11?showdoccase=1&doc.id=JURE170022042&st=ent
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
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