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Fortwirkendes Aufenthaltsrecht für selbstständig erwerbstätige Unionsbürgerinnen
SG München, Beschluss v. 05.01.2017 – S 46 AS 3026/16 ER
Leitsatz ( Juris )
Wenn eine Unionsbürgerin eine zuvor mehr als ein Jahr ausgeübte selbstständige Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 FreizügG/EU wegen Schwangerschaft und Geburt des Kindes einstellt, kann ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 N r. 2 FreizügG/EU bestehen. Dann kommt der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für eine begrenzte Zeit nicht zum Tragen. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-100278?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Wenn eine Unionsbürgerin eine zuvor mehr als ein Jahr ausgeübte selbstständige Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 FreizügG/EU wegen Schwangerschaft und Geburt des Kindes einstellt, kann ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 N r. 2 FreizügG/EU bestehen. Dann kommt der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für eine begrenzte Zeit nicht zum Tragen. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-100278?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
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Willi S
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