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Das Jobcenter hat einem bedürftigen volljährigen Schüler die Teilnahme an der offiziellen Abiturfeier seines Gymnasiums mit Überreichung des Abschlusszeugnisses durch die Schulleitung über die Übernahme der für den Besuch dieser Veranstaltung
entstehenden Kosten in einer Höhe von EUR 100,- in extensiver Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB II zu ermöglichen.
Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 11. Januar 2017 (Az.: S 12 AS 421/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II zentral zugrunde liegende Motiv, dass der Ausschluss von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen Jugendliche in ihrer Entwicklung besonders nachhaltig prägen und negativ beeinflussen kann, ist hier ebenfalls heranziehbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
Willi S
Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 11. Januar 2017 (Az.: S 12 AS 421/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II zentral zugrunde liegende Motiv, dass der Ausschluss von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen Jugendliche in ihrer Entwicklung besonders nachhaltig prägen und negativ beeinflussen kann, ist hier ebenfalls heranziehbar.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
Willi S
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