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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 31 Jan 2017 - 9:13

entstehenden Kosten in einer Höhe von EUR 100,- in extensiver Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB II zu ermöglichen.
Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 11. Januar 2017 (Az.: S 12 AS 421/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Das § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II zentral zugrunde liegende Motiv, dass der Ausschluss von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen Jugendliche in ihrer Entwicklung besonders nachhaltig prägen und negativ beeinflussen kann, ist hier ebenfalls heranziehbar.
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2138/
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