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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Sittenwidrigkeit einer Abtretung

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Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jan 2017 - 10:48

LG Coburg, Urt. v. 11.10.2016 Az.: 11 O 392/15

Das LG Coburg hat entschieden, dass die Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung durch den Sohn des Berechtigten sittenwidrig und nichtig sein kann, wenn sie dazu dient, das erwartete Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen.
Insgesamt sei das Gericht davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers bewusst wahrheitswidrig erfolgten, um das erwartete Erbe dem Zugriff des Jobcenters zu entziehen. Die Übertragung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sohn widerspreche damit nach der Entscheidung des Landgerichts dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Sie sei deshalb sittenwidrig und damit nichtig, also unwirksam. Der Kläger müsse jetzt, weil das Gericht schon im Vorfeld die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit abgelehnt hatte, neben den Gerichtskosten auch die eigenen Rechtsanwaltskosten und diejenigen der beiden Beklagten selbst zahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 1/2017 v. 20.01.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170103010&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
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