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Zur Sittenwidrigkeit einer Abtretung
LG Coburg, Urt. v. 11.10.2016 Az.: 11 O 392/15
Das LG Coburg hat entschieden, dass die Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung durch den Sohn des Berechtigten sittenwidrig und nichtig sein kann, wenn sie dazu dient, das erwartete Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen.
Insgesamt sei das Gericht davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers bewusst wahrheitswidrig erfolgten, um das erwartete Erbe dem Zugriff des Jobcenters zu entziehen. Die Übertragung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sohn widerspreche damit nach der Entscheidung des Landgerichts dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Sie sei deshalb sittenwidrig und damit nichtig, also unwirksam. Der Kläger müsse jetzt, weil das Gericht schon im Vorfeld die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit abgelehnt hatte, neben den Gerichtskosten auch die eigenen Rechtsanwaltskosten und diejenigen der beiden Beklagten selbst zahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 1/2017 v. 20.01.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170103010&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Das LG Coburg hat entschieden, dass die Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung durch den Sohn des Berechtigten sittenwidrig und nichtig sein kann, wenn sie dazu dient, das erwartete Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen.
Insgesamt sei das Gericht davon überzeugt, dass die Angaben des Klägers bewusst wahrheitswidrig erfolgten, um das erwartete Erbe dem Zugriff des Jobcenters zu entziehen. Die Übertragung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sohn widerspreche damit nach der Entscheidung des Landgerichts dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Sie sei deshalb sittenwidrig und damit nichtig, also unwirksam. Der Kläger müsse jetzt, weil das Gericht schon im Vorfeld die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit abgelehnt hatte, neben den Gerichtskosten auch die eigenen Rechtsanwaltskosten und diejenigen der beiden Beklagten selbst zahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 1/2017 v. 20.01.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170103010&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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» Während einer 21tägigen Haftunterbrechung nach einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls zum Zwecke der Inanspruchnahme einer stationären Krankenbehandlung außerhalb des Strafvollzugs sowie einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation ist
» Eine Abtretung von Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII ist hingegen – auch zugunsten des Vermieters – ausgeschlossen. Erfolgte Abtretungen sind nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
» Bei der Beschreibung der wesentlichen Leistungsmerkmale in einer Leistungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 76 Abs. 1 SGB XII) wird nicht auf den konkreten Bedarf einer bestimmten, in einer Behinderteneinrichtung lebenden
» Wenn ein bulgarischer Antragsteller eine geringfügige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausübt (Beschäftigungsverhältnis als Reiniger mit einer garantierten Mindestarbeitszeit von einer Stunde in der Woche und einer Stundenvergütung von EUR 9,55), dann
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