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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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klage - Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid - 5 Sanktionen des JC ( vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R ) - Bewerbungsbemühungen - Ermessensfehler   EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid - 5 Sanktionen des JC ( vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R ) - Bewerbungsbemühungen - Ermessensfehler

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klage - Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid - 5 Sanktionen des JC ( vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R ) - Bewerbungsbemühungen - Ermessensfehler   Empty Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid - 5 Sanktionen des JC ( vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R ) - Bewerbungsbemühungen - Ermessensfehler

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jan 2017 - 9:49

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.12.2016 - L 7 AS 1149/16 B ER - rechtskräftig


Leitsatz ( Redakteur )

1. Das Jobcenter hat das als Vorfrage für die Feststellung einer Pflichtverletzung inzident zu prüfende Ermessen im Vorfeld und bei der Abfassung des Eingliederungsbescheides nicht ausgeübt ( vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R ).

2. Angesichts der zahlreichen gegen den Antragsteller bereits verhängten Sanktionen hätte der Antragsgegner Erwägungen anstellen müssen, ob angesichts dessen ein verändertes Vorgehen möglicherweise unter Einbeziehung psychologischer Unterstützung veranlasst ist. In Ermangelung von dahingehenden Ausführungen in dem Eingliederungsbescheid ist nach summarischer Prüfung von einem Ermessensfehler auszugehen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
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