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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Cottbus: Anspruch auf zuschussweise Übernahme eines Computers für Schüler

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SG Cottbus: Anspruch auf zuschussweise Übernahme eines Computers für Schüler Empty SG Cottbus: Anspruch auf zuschussweise Übernahme eines Computers für Schüler

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Jan 2017 - 9:27

Als erstes möchte ich über ein m.A. nach absolut wichtiges Urteil des SG Cottbus hinweisen, nach dem die Kosten für einen einmalig anzuschaffende internetfähige PC im Wert von 350 EUR im Rahmen der Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen sind.
Das SG Cottbus (v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13) begründet das wie folgt:
Schulbildung ist ein andauernder langer Zeitraum, der PC deswegen eine längerfristige Bedarfslage und daher „ohne Zweifel“ ein laufender Bedarf. Der Preis ist unabweisbar und das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass zusätzliche existenznotwendige Bedarfe neben dem Regelbedarf zu erbringen sind.

In der Folge hat das SG das JC zur Übernahme verurteilt.

Das Urteil ist systematisch  und inhaltlich richtig. Ich möchte daher alle NewsletterleserInnen und – nutzerInnen auffordern, diesen Impuls aufzugreifen, und die Betroffenen, wenn solche Bedarfe vorliegen, zu unterstützen. Ein PC bei Schülern muss einfach sein! Aber auch Nichtschüler benötigen den zur gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in den Arbeitsmarkt genauso.

Hier geht es nun zu dem Urteil des SG Cottbus: http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Cottbus-13.10.2016-S-42-AS-1914-13.pdf

Dazu noch einen Kampagnenvorschlag zu Schulbefähigungskosten und dem Anspruch weiterer Schul- und Bildungsbedarfe: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2015/
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2133/
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