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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH
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190117
BGH zur Rechtzeitigkeit der Mietzahlung („dritter Werktag“)
Der BGH hat geurteilt, dass die AGB eines Wohnraummietvertrages in der bestimmt wird, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, die kundenfeindlichste Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs und daher unwirksam ist.
Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt (BGH 5.10.2016, VIII ZR 222/15) mehr dazu hier: http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/bgh-zur-rechtzeitigkeit-der-mietzahlung-dritter-werktag/#more-13008
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2131/
Willi S
Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt (BGH 5.10.2016, VIII ZR 222/15) mehr dazu hier: http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/bgh-zur-rechtzeitigkeit-der-mietzahlung-dritter-werktag/#more-13008
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2131/
Willi S
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