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Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten gemäß § 60 SGB I im Hinblick auf das „Verbot der Selbstbelastung“ nur mit Rechtsmittelbelehrung
Mitwirkungspflicht eines Leistungsberechtigten gemäß § 60 SGB I im Hinblick auf das „Verbot der Selbstbelastung“
Mitwirkungspflichten
1. Grundlagen
§ 60 SGB I Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihre Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) .......
Grundsätzlich gilt im Sozialleistungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. den in §20 SGB X normierten Untersuchungsgrundsatz). Damit die sozialen Rechte des Berechtigten jedoch effektiv verwirklicht und Sozialleistungen erbracht werden können, bedarf es eines Zusammenwirkens von Sozialleistungsträgern und denjenigen, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Deshalb werden in den §§60ff SGB I Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten normiert. Diese sind vor dem Hintergrund der verfahrensrechtliche Regelungen zu sehen, die für Sozialleistungen maßgebend sind. Denn es gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, aber die Sozialleistungsträger sind in besonderem Maße auf die Mitwirkung der Leistungsberechtigten angewiesen, weil überwiegend aus deren Sphäre die notwendigen Informationen beschafft werden müssen, um eine möglichst sachgerechte, mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmende Entscheidung zu gewährleisten und um gleichzeitig das Verwaltungsverfahren des Sozialleistungsträgers zu vereinfachen. Dies bedeutet, daß zwar grundsätzlich die Sozialleistungsträger beweisbelastet sind (für den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen einzelner Bewilligungsnormen), aber nicht auszuräumende Zweifel zu Lasten des die Sozialleistung begehrenden Bürgers gehen. Deshalb berechtigt auch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten den Sozialleistungsträger nach § 66 SGB I, die weitere Sachverhaltsermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung auszusetzen und die Leistung ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen.
Zu beachten ist des Weiteren, daß es sich bei den Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 um Obliegenheit des Leistungsberechtigten oder Antragstellers handelt, also keine durchsetzbaren und schadensersatzpflichtigen Ansprüche des Leistungsträgers begründen.
2. Adressat der Mitwirkungsnorm
Adressat der Mitwirkungsnorm des §60 SGB I ist derjenige, der Sozialleistungen beantragt, erhält oder zu erstatten hat.
3. Beginn der Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkungspflichten beginnen mit der Antragsstellung bzw. der Einleitung des Verwaltungsverfahrens.
4. Inhalt der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I
Der Inhalt der Mitwirkungspflichten umfaßt:
· Angabe von Tatsachen
· Auskünfte Dritter
· Mitteilung von Änderungen
· Bezeichnung von Beweismitteln
· Vorlage von Beweisurkunden
5. Grenzen der Mitwirkungspflicht
Die in § 60 SGB I formulierten Mitwirkungspflichten sind durch § 65 SBG I begrenzt. Auch ist § 65 SGB auf Erstattungspflichtige (!!) anzuwenden.
§ 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einen wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(2) ...
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
Das Verweigerungsrecht nach § 65 Abs. 3 SGB I, das nur bei entsprechender Geltendmachung zu beachten ist, besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur für Angaben; damit wird auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 niedergelegten Pflicht zur Angabe von Tatsachen an den Leistungsträger Bezug genommen.
Dem § 65 Absatz 3 SGB I liegt die Erwägungen zugrunde, daß der, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, nicht gezwungen werden darf, sich selbst oder seine Angehörigen zu belasten.
6. Belehrungspflicht
Fraglich ist, ob eine Belehrungspflicht bzgl. § 65 SGB I besteht. Eine § 383 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift, wonach eine solche Belehrungspflicht besteht, ist nicht vorgesehen. Deshalb und im Interesse eines zügigen Verwaltungsablaufs wird daher im SGB I Kommentar von Hauck/Haines, K § 65 Rn. 20 angenommen, daß man eine solche Belehrung nicht generell fordern könne, zumal entsprechende Belehrungen im Verwaltungsverfahren des Sozialrechts bisher nicht üblich gewesen seien und ein Änderung der Praxis im Gesetzgebungsverfahren nicht angesprochen worden sei. Trotzdem sei es nach Auffassung des Bearbeiters zweckmäßig, in geeignet erscheinenden Fällen eine solche Belehrung zu erteilen.
7. Folgen einer Auskunftserteilung trotz Verweigerungsmöglichkeit
Fraglich ist jedoch, was geschieht, wenn der Leistungsempfänger trotz grundsätzlich vorliegendem Verweigerungsrechts ohne zuvor einen Antrag gemäß § 65 SGB gestellt zu haben eine Auskunft erteilt, insbesondere ob in diesem Fall ein Beweisgewinnungs- bzw. Verwertungsverbot besteht.
Hierbei muss wohl unterschieden werden, ob der Leistungsempfänger sein Recht auf Verweigerung kannte oder nicht.
Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Leistungsempfänger bewußt auf sein Verweigerungsrecht verzichtet hat. In diesem Fall sind seine Angaben ohne weiteres verwertbar.
Kannte der Leistungsempfänger dieses Recht nicht, insbesondere wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung, ist die Verwertbarkeit der Angaben problematisch. Denn einerseits spricht für eine Unverwertbarkeit der Grundsatz, das sich niemand selbst belasten muss. Andererseits spricht für eine Verwertbarkeit die ausdrückliche Regelung im SGB, daß sich um ein geltend zu machendes Gestaltungsrecht handelt. Dies könnte im Gegensatz zu der erfolgten Regelung bzw. gerade Nichtregelung in der StPO darauf hindeuten, daß es sich im Gegensatz zu der Anwendung des Gedankens in der StPO hierbei um eine gesetzliche Ausformung dieses Grundsatzes handelt, so daß die Angaben verwertbar wären. Dem steht jedoch entgegen, daß der aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz hergeleitete Gedanke, daß sich niemand selbst belasten muss, einen umfassenden Schutz gewährt. Auch ergeben sich bei Verwertbarkeit der Angaben Wertungswidersprüche, denn insbesondere handelt es sich bei den Sanktionen der Verletzung der Mitwirkungspflichten, die außerhalb der beantragten Leistungen liegen, primär um Ordnungswidrigkeiten. Wird nun für diese eine Verwertbarkeit der Angaben, aber für einen möglicherweise ebenfalls verwirklichten Betrug eine Unverwertbarkeit angenommen, erscheint dies sehr widersprüchlich, da in diesem Fall möglicherweise ein und dieselbe Behörde die Tat zwar als Ordnungswidrigkeit verfolgen könnte, aber trotz Kenntnis der Verwirklichung eines Straftatbestandes letzteren nicht ahnden könnte. Auch ist hierbei zu beachten, daß sich für den im Strafprozess geltenden Grundsatz keine Einschränkung aus § 65 SGB ergibt, da bereits die ausdrückliche Regelung im SGB erst am 01.07.1982 in Kraft getreten ist und zu diesem Zeitpunkt die StPO bereits galt. Denn hierbei ist zu beachten, daß die Regelung des § 65 III SGB auf die Verankerung dieses Grundsatzes in das SGB zielt, also man noch einmal ausdrücklich die Rechte des Leistungsempfänger stärken und nicht mindern wollte. Dies ergibt sich auch aus der aus der positiven Fassung des Gesetzestextes, der eben nicht lautet: Den allgemeinen Grundsatz einschränkend muss sich der Leistungsempfänger auf sein Recht berufen, um es zu wahren. Da die Regelung folglich auf die Stärkung der Rechte des Leistungsempfängers zielt, muss die Regelung Ihrem Zweck nach zumindest so ausgelegt werden, daß sie keine Beschränkung für die StPO darstellt. Deshalb sind Wertungswiedersprüche vorhanden, so daß die Angaben des Leistungsempfängers bei Unkenntnis des Verweigerungsrechts – insbesondere bei fehlender Rechtsmittelbelehrung- grundsätzlich auf diese Weise nicht gewonnen werden dürfen (Beweisgewinnungsverbot).
8. Ergebnis
Meines Erachtens muss eine Rechtsmittelbelehrung erfolgen. Erfolgt diese nicht und hat der Leistungsempfänger keine Kenntnis von dem Verweigerungsrecht, folgt aus dem „Beweisgewinnungsverbot“ grundsätzlich auch ein Verwertungsverbot. Wann dieses im Einzelfall anders ist (rechtmäßige Gewinnung möglich, etc.), muss der Einzelfallprüfung überlassen bleiben.
Mitwirkungspflichten
Besonders konkfliktträchtig ist der Bereich der Mitwirkungspflichten von SGB-II-Leistungsempfängern, beispielsweise ob und inwieweit vom Jobcenter geforderte Unterlagen vorgelegt werden müssen, insbesondere Kontoauszüge, oder ob und inwieweit Hausbesuche durch den Aussendienst hingenommen werden müssen.
Ausgangspunkt aller sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten, nicht nur der grundsicherungsrechtlichen Mitwirkungspflichten, sind die Regelungen in den §§ 60 ff. SGB I. Übertragen auf das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können die Mitwirkungsobliegenheiten der Hartz-IV-Empfänger aus §§ 60 - 62 SGB I wie folgt gelesen werden.
Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhält, hat gem. § 60 Abs. 1 SGB I (1.) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Jobcenters der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, (2.) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen und (3.) Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Jobcenters Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhält, soll gem. § 61 SGB I auf Verlangen des zuständigen Jobcenters zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen. Wer Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhält, soll sich gem. § 62 SGB I auf Verlangen des zuständigen Jobcenters ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Die Grenzen der Mitwirkungsverpflichtungen ergeben sich auch im Bereich des SGB II aus § 65 SGB I.
Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I bestehen nach § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit (1.) ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder (2.) ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger, also das Jobcenter, sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Behandlungen und Untersuchungen, (1.) bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, (2.) die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder (3.) die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können vom Betroffenen nach § 65 Abs. 2 SGB I abgelehnt werden.
Gerade wenn auch Einkommen erzielt wird, verlangt das Jobcenter häufig die Vorlage von Kontoauszügen. Dieses Verlangen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich zulässig (vgl. BSG, 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R; Bayerisches LSG, 21.05.2014, Az. L 7 AS 347/14 B ER). Bei Kontoauszügen handelt es sich um Beweismittel bzw. Beweisurkunden i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw Ausgangs der Zahlung und sind somit leistungsrelevant; ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch muss für die Vorlageverpflichtung nicht gegeben sein. Bestimmte Angaben auf den Kontoauszügen dürfen vom Grundsicherungsempfänger jedoch unkenntlich gemacht, geschwärzt werden. Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben sind für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters nicht erforderlich. Dies gilt in besonderem Maße hinsichtlich der Empfänger von Zahlungen. In der Regel können Kontoauszüge für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten angefordert werden, ausnahmsweise ist auch ein längerer Zeitraum denkbar, z.B. bei Personen mit schwankendem Einkommen.
Auch ein Hausbesuch durch Aussendienstmitarbeiter des Jobcenters ist grundsätzlich ein zulässiges Vorgehen. Aus § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X ergibt sich ausdrücklich, dass eine Sozialbehörde, im SGB-II-Bereich das Jobcenter, die Unterkunft- oder auch andere Sachen, z.B. ein Kfz - in Augenschein nehmen kann.
Eine rechtliche Pflicht, dem Jobcenteraussendienst Zutritt zur Wohnung oder zum Haus zu gewähren und den Hausbesuch zu dulden, existiert jedoch nicht.
Auch müssen sich Hausbesuche aufgrund des intensiven Eingriffs in die Privatsphäre des Hartz-IV-Empfängers in besonderem Maße am verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. D.h. ein Hausbesuch muss u.a. geeignet und erforderlich für den damit verfolgten Zweck sein. Ein Hausbesuch durch den Aussendienst des Jobcenters kann beispielsweise geeignet sein, um die tatsächlichen Wohnverhältnisse zu prüfen, nicht aber um gesundheitliche Fragen zu klären. Ein Hausbesuch kann beispielsweise erforderlich sein, um die Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen, wenn keine sonstigen Mittel zur Sachverhaltsaufklärung vorliegen, er ist aber sicherlich nicht erforderlich, um an Unterlagen zu gelangen, die der Leistungsbezieher auch selbst beim Jobcenter vorlegen kann. Auch wenn eigentlich keine entsprechende Pflicht besteht, kann es sinnvoll sein, einen Hausbesuch zuzulassen oder zu dulden. Denn wenn der Sachverhalt auch ansonsten nicht geklärt werden kann, beispielsweise Wohn- oder persönliche Verhältnisse in der Bedarfsgemeinschaft ungeklärt bleiben, kann es ein, dass keine SGB-II-Leistungen gewährt werden. Das Jobcenter hält dann die Anspruchsvoraussetzungen für nicht gegeben.
Die Folgen fehlender Mitwirkung regelt auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende § 66 SGB I.
Kommt derjenige, der eine SGB-II-Leistungen beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann das Jobcenter nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
SGB-II-Leistungen dürfen nach § 66 Abs. 3 SGB I wegen fehlender Mitwirkung allerdings - in der Praxis häufig missachtet - nur dann versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Hartz-IV-Empfänger, die von einer Versagung oder Entziehung der Leistungen auf Grundlage von § 66 SGB I betroffen sind, können - und sollten - gegen diese Entscheidung die Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen, da Entscheidungen nach § 66 SGB I typischerweise fehleranfällig sind. In jedem Fall muss geprüft werden, ob überhaupt eine Mitwirkungspflicht bestand; wenn ja, ob ihre Grenzen eingehalten wurden; wenn ja, ob dadurch auch eine Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung eingetreten ist; wenn ja, ob ordnungsgemäß auf die Möglichkeit der Versagung bzw. Entziehung der Leistungen hingewiesen worden war; wenn ja, ob zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine angemessen Frist gesetzt worden war; wenn ja, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde.
Gegen Bescheide gemäß § 66 SGB I kann - wie üblich im Bereich des Sozialrecht - Widerspruch und ggf. Klage zum Sozialgericht erhoben werden.
Ergänzend dazu muss jedenfalls seit dem 01.08.2016 immer auch geprüft werden, ob zusätzlich ein sozialgerichtlicher Eilrechtsschutzantrag erforderlich ist, die Widerspruch und Klage gegen Entziehungsbescheide auf der Grundlage des § 66 SGB I - anders als bis zum 31.07.2016 - nach einer Neufassung des § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung mehr besitzen.
Im Einzelfall kann auch ohne Vorliegen eines Versagungs-/Entziehungsbescheids gemäß § 66 SGB I eine gerichtliche Klärung zum Bestehen von Mitwirkungspflichten herbeigeführt werden, nämlich durch Erhebung einer Feststellungsklage (§ 55 SGG) mit dem Antrag, festzustellen, dass eine bestimmte - konkrete, vom Jobcenter verlangte - Mitwirkungspflicht nicht besteht (BSG, 28.03.2013, B 4 AS 42/12 R).
Neben den Regelungen im SGB I finden sich aber auch direkt im SGB II Mitwirkungspflichten. Beispielsweise ist Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen (§ 56 SGB II) und es besteht auch eine allgemeine Meldepflicht zum Zwecke der Berufsberatung, der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (§ 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III).
Mitwirkungspflichten können aber nicht nur Grundsicherungsempfänger selbst treffen können, sondern auch unbeteiligte Dritte.
Arbeitgeber haben beispielsweise nach § 57 SGB II der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II erheblich sein können, insbesondere natürlich über das erzielte Einkommen.
Das Einkommen ist gegebenenfalls zu bescheinigen (§ 58 SGB II). Ein Kostenerstattungsanspruch für dem Jobcenter erteilte Auskünfte, denen ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen zugrunde lag, besteht nicht (BSG, 04.06.2014, Az. B 14 AS 38/13 R).
Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben dieser Partner sowie Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist (§ 60 Abs. 4 SGB II).
Mittelbare Mitwirkungspflichten ergeben sich weiterhin auch aus § 12a SGB II. Leistungsberechtigte sind nach dieser Vorschrift verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Zwangsverrentung
Abweichend von diesem Grundsatz sind Leistungsberechtigte jedoch nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers, beispielsweise einen Rentenantrag nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen (§ 5 Abs. 3 S. 1 SGB II). Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Aufforderung sind die Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, und die fehlerfreie Ermessensentscheidung des Leistungsträgers nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, den Leistungsberechtigten zur Antragstellung aufzufordern (BSG, 19.08.2015, B 14 AS 1/15 R).
Bei einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist zusätzlich zu prüfen, ob die Anwendbarkeit von § 12a SGB II ausnahmsweise ausgeschlossen ist und ob die nach § 12a SGB II den Regelfall bildende Verpflichtung zur Antragstellung und Inanspruchnahme iS des § 13 Abs 2 SGB II ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten, die abschließend in der UnbilligkeitsV vom 14.04.2008 geregelt sind, nicht besteht.
Die Aufforderung an Leistungsberechtigte zur Beantragung einer vorrangigen Leistung steht im Ermessen der Jobcenter (BSG, 19.08.2015, B 14 AS 1/15 R), wobei das hinsichtlich des „ob“ einer Aufforderung eingeräumte Ermessen seinen Ausgangspunkt beim Grundsatz der gesetzlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten nach § 12a SGB II zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen zu nehmen hat.
Quelle: http://www.grundsicherungs-handbuch.de/Handbuch/Mitwirkungspflichten/mitwirkungspflichten.html
Willi S
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