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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Entscheidung über die (Nicht-) Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II ist inzident, im Rahmen des gegen die Aufhebungs- bzw. Bewilligungsentscheidung geführten Hauptsacheverfahrens zu prüfen.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die Entscheidung über die (Nicht-) Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II ist inzident, im Rahmen des gegen die Aufhebungs- bzw. Bewilligungsentscheidung geführten Hauptsacheverfahrens zu prüfen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die Entscheidung über die (Nicht-) Erteilung der Zustimmung nach § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II ist inzident, im Rahmen des gegen die Aufhebungs- bzw. Bewilligungsentscheidung geführten Hauptsacheverfahrens zu prüfen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Jan 2017 - 13:23

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16. Dezember 2016 (Az.: S 19 AS 3947/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Die Regelungen zur Ortsabwesenheit bezwecken weder eine Sanktion für ein nicht konformes Verhalten noch eine Belohnung für ein konformes Verhalten.

3. Eine Ortsabwesenheit darf aber die berufliche Eingliederung von Leistungsempfänger/innen nicht beeinträchtigen.

4. Dies ist nicht der Fall, wenn bei der Beantragung der Zustimmung nach § 7 Abs. 4a Satz 1 SGB II lediglich einzelne Bewerbungen des Antragstellers noch liefen, der SGB II-Träger der hilfebedürftigen Person nur zwei Vermittlungsvorschläge unterbreitete, und der Leistungsbezieher der Arbeitsvermittlung erst wieder nach Krankheit uneingeschränkt zur Verfügung stand.

5. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz trotz länger andauernder Arbeitslosigkeit in den ersten Monaten nach einer Erkrankung erneut steigen. Erfahrungsgemäß sind die Chancen auf eine Eingliederung in Arbeit in den ersten Monaten der Arbeitslosigkeit am größten.

6. Auch für arbeitslose Personen ist Urlaub notwendig.
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
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