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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Mehrbedarf für Ernährung, bei der diätische Ernährungseinstellung notwendig ist.

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Zum Mehrbedarf für Ernährung, bei der diätische Ernährungseinstellung notwendig ist. Empty Zum Mehrbedarf für Ernährung, bei der diätische Ernährungseinstellung notwendig ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Jan 2017 - 17:13

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 08.12.2016 - L 7 AS 578/15


Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel stellt eine Einschränkung in der Lebensführung dar, die Bewilligung eines Mehrbedarfs rechtfertigt es jedoch nicht.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Klägerin stehen keine höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II zu.

2. Eine sogenannte Auslassdiät soll erforderlich sein, bei der gewisse Lebensmittel weggelassen werden. Insbesondere soll die Klägerin Fertigprodukte meiden. Durch den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung muss nicht sichergestellt werden, dass jemand umfassend für diejenigen Produkte, welche er krankheitsbedingt nicht verzehren kann, Ersatzprodukte erwerben kann. Ggfls. muss auf diese Produkte verzichtet werden.

3. Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel stellt eine Einschränkung in der Lebensführung dar, die Bewilligung eines Mehrbedarfs rechtfertigt es jedoch nicht. Ein solcher kommt erst dann in Betracht, wenn ohne teure Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohen oder aber keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung stehen. Der Einkauf von Produkten im Biomarkt oder Reformhaus ist verständlich, aber für eine ausgewogene und den gesundheitlichen Belangen der Klägerin berücksichtigende Ernährung nicht erforderlich. Der hierdurch bedingte Mehraufwand rechtfertigt nicht die Bewilligung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189661&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
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