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Zum Mehrbedarf für Ernährung, bei der diätische Ernährungseinstellung notwendig ist.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 08.12.2016 - L 7 AS 578/15
Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel stellt eine Einschränkung in der Lebensführung dar, die Bewilligung eines Mehrbedarfs rechtfertigt es jedoch nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Klägerin stehen keine höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II zu.
2. Eine sogenannte Auslassdiät soll erforderlich sein, bei der gewisse Lebensmittel weggelassen werden. Insbesondere soll die Klägerin Fertigprodukte meiden. Durch den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung muss nicht sichergestellt werden, dass jemand umfassend für diejenigen Produkte, welche er krankheitsbedingt nicht verzehren kann, Ersatzprodukte erwerben kann. Ggfls. muss auf diese Produkte verzichtet werden.
3. Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel stellt eine Einschränkung in der Lebensführung dar, die Bewilligung eines Mehrbedarfs rechtfertigt es jedoch nicht. Ein solcher kommt erst dann in Betracht, wenn ohne teure Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohen oder aber keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung stehen. Der Einkauf von Produkten im Biomarkt oder Reformhaus ist verständlich, aber für eine ausgewogene und den gesundheitlichen Belangen der Klägerin berücksichtigende Ernährung nicht erforderlich. Der hierdurch bedingte Mehraufwand rechtfertigt nicht die Bewilligung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189661&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel stellt eine Einschränkung in der Lebensführung dar, die Bewilligung eines Mehrbedarfs rechtfertigt es jedoch nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Klägerin stehen keine höheren Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II zu.
2. Eine sogenannte Auslassdiät soll erforderlich sein, bei der gewisse Lebensmittel weggelassen werden. Insbesondere soll die Klägerin Fertigprodukte meiden. Durch den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung muss nicht sichergestellt werden, dass jemand umfassend für diejenigen Produkte, welche er krankheitsbedingt nicht verzehren kann, Ersatzprodukte erwerben kann. Ggfls. muss auf diese Produkte verzichtet werden.
3. Der Verzicht auf bestimmte Nahrungsmittel stellt eine Einschränkung in der Lebensführung dar, die Bewilligung eines Mehrbedarfs rechtfertigt es jedoch nicht. Ein solcher kommt erst dann in Betracht, wenn ohne teure Ersatzprodukte gesundheitliche Einschränkungen drohen oder aber keine ausreichende Auswahl an Alternativprodukten zur Verfügung stehen. Der Einkauf von Produkten im Biomarkt oder Reformhaus ist verständlich, aber für eine ausgewogene und den gesundheitlichen Belangen der Klägerin berücksichtigende Ernährung nicht erforderlich. Der hierdurch bedingte Mehraufwand rechtfertigt nicht die Bewilligung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189661&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
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