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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Jan 2017 - 17:02

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 14.09.2016 - L 16 AS 373/16


Leitsatz ( Redakteur )

1. Die Aufforderung, sich auf der Berufsmesse dort am Stand der Arbeitsagentur zu melden, ist von den in § 309 Abs.2 SGB III genannten Meldezwecken umfasst.

2. Den Meldezwecken kann an jedem Ort entsprochen werden, an dem der Grundsicherungsträger durch seine Mitarbeiter seinen Aufgaben nachkommt und zur Entgegennahme der Meldung bereit ist. Weder der Meldezweck noch der Schutz des Arbeitssuchenden verlangen eine Beschränkung der Meldeorte auf die Diensträume des Grundsicherungsträgers (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2002, L 2 AL 9/00).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189505&s0=&s1=&s2=&words=&sensitiv
Rechtstipp: anderer Sachverhalt: LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B - unzulässiger Meldezweck - Besuch einer Arbeitgebermesse von Verleihunternehmen
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
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