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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei Umzügen vor dem 06.08.16 geht das SG von einer besonderen Härte nach § 12a Abs. 5 AufenthG aus, weswegen die Ausländerbehörde die Auflage aufzuheben hat. Das hat zur Folge, dass das Jobcenter als örtlich zuständige Behörde zu leisten hat, wo

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Jobcenter - Bei Umzügen vor dem 06.08.16 geht das SG von einer besonderen Härte nach § 12a Abs. 5 AufenthG aus, weswegen die Ausländerbehörde die Auflage aufzuheben hat. Das hat zur Folge, dass das Jobcenter als örtlich zuständige Behörde zu leisten hat, wo Empty Bei Umzügen vor dem 06.08.16 geht das SG von einer besonderen Härte nach § 12a Abs. 5 AufenthG aus, weswegen die Ausländerbehörde die Auflage aufzuheben hat. Das hat zur Folge, dass das Jobcenter als örtlich zuständige Behörde zu leisten hat, wo

Beitrag von Willi Schartema Di 27 Dez 2016 - 9:54

der gewählte Wohnsitz liegt. Die Richterin schreibt, das Jobcenter habe nicht die Bestimmungen des Ausländerrechts flankierend umzusetzen.
SG Duisburg, Beschluss v. 21.12.2016 - S 33 AS 5489/16 ER

Dazu RA Jan Häußler, Essen


Am Ende des Beschlusses wird die Entscheidung des LSG NRW vom 12.12.16 ausführlich zitiert. Dort geht der 7. Senat ( L 7 AS 2184/16 B ER & L 7 AS 2185/16 B ) einen etwas anderen Weg mit dem selben Ergebnis. Eine abweichendeörtliche Zuständigkeit iSd § 36 Abs. 2 SGB II würde nur bestehen, wenn eine Zuweisung nach § 12 a Abs. 2 bis 4 AufenthG vorgenommen worden ist. Die allgemeine Auflage nach Abs. 1 reicht dazu nicht.
S. a. dazu Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wer als anerkannter Flüchtling mit Zustimmung der zuständigen Behörden wegen „Familienzusammenführung“ seit dem 1. August 2016 ununterbrochen, zukunftsoffen und mit dem festen Willen im Bundesgebiet weiterhin zu bleiben sich an einem bestimmten Ort aufhält, der hat vollkommen unstreitig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 36 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in Deutschland begründet. Die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht von einer Anwesenheit an einem bestimmten Ort, einer bestimmten Aufenthaltsdauer, der Anmietung einer Wohnung oder gar einer ordnungsbehördlichen Anmeldung abhängig. Maßgeblich sind hier einzig die objektiv sich darstellenden Aufenthaltsverhältnisse.
2. Zur Bejahung eines Härtefalls nach § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG, wonach die Verpflichtung zur Wohnsitznahme auf Antrag der betroffenen nichtdeutschen Person aufzuheben ist, wenn der Wohnungswechsel bereits vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (am 6. August 2016) erfolgte. Ein behördlicherseits erzwungener Umzug würde hier die am Zuzugsort bereits begonnene Eingliederung gefährden. Eine „Rückabwicklung“ der bereits gefestigten Aufenthaltsverhältnisse am neuen Ort verbietet sich hier.
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
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