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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die aus § 9 Abs. 5 SGB II fließende Vermutungsregelung führt nicht dazu, dass hieraus Schlussfolgerungen für die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu ziehen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die aus § 9 Abs. 5 SGB II fließende Vermutungsregelung führt nicht dazu, dass hieraus Schlussfolgerungen für die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu ziehen sind.

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Die aus § 9 Abs. 5 SGB II fließende Vermutungsregelung führt nicht dazu, dass hieraus Schlussfolgerungen für die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu ziehen sind.  Empty Die aus § 9 Abs. 5 SGB II fließende Vermutungsregelung führt nicht dazu, dass hieraus Schlussfolgerungen für die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu ziehen sind.

Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Dez 2016 - 10:22

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 30. November 2016 (Az.: S 39 AS 289/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
http://kanzlei-sh.de/wp-content/uploads/2016/12/S-39-AS-289-16-ER.pdf
2. § 9 Abs. 5 SGB II stellt lediglich eine Regelung zur Einkommensberücksichtigung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Verwandten oder Verschwägerten dar.

3. Für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht, wenn die Tochter der Antragstellerin nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, weil sie ihren existenznotwendigen Bedarf aus Unterhaltszahlungen, Kinderwohn- und Kindergeld voll und ganz decken kann, kein Raum (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). – Sobald dieses Kind bedürftig sein sollte, bildet es eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und würde nach dieser Maßgabe Leistungen erhalten. 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
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