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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei dem von der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen GmbH (GFAW) auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaates Thüringen zur
Unterstützung beim Aufbau und der Sicherung junger Unternehmen vom 26. Februar 2009 (Existenzgründerrichtlinie) gezahlten nichtrückzahlbaren Zuschuss zu den Ausgaben eines Unternehmens handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II a. F.
Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 07.12.2016 - L 4 AS 1442/15 - rechtskräftig
2. Der nichtrückzahlbare Zuschuss gehört nicht zu den Betriebseinnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Alg II-V a. F. Aufgrund seiner Zweckbestimmung als Zuschuss zu den Ausgaben des Unternehmens fallen berücksichtigungsfähige tatsächlich notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II-V bis zur Höhe des tatsächlich zugeflossenen Zuwendungsbetrages nicht an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 07.12.2016 - L 4 AS 1442/15 - rechtskräftig
2. Der nichtrückzahlbare Zuschuss gehört nicht zu den Betriebseinnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Alg II-V a. F. Aufgrund seiner Zweckbestimmung als Zuschuss zu den Ausgaben des Unternehmens fallen berücksichtigungsfähige tatsächlich notwendige Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 Alg II-V bis zur Höhe des tatsächlich zugeflossenen Zuwendungsbetrages nicht an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189549&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2120/
Willi S
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