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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die aus § 9 Abs. 5 SGB II fließende Vermutungsregelung führt nicht dazu, dass hieraus Schlussfolgerungen für die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu ziehen sind.
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Die aus § 9 Abs. 5 SGB II fließende Vermutungsregelung führt nicht dazu, dass hieraus Schlussfolgerungen für die Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu ziehen sind.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 30. November 2016 (Az.: S 39 AS 289/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
http://kanzlei-sh.de/wp-content/uploads/2016/12/S-39-AS-289-16-ER.pdf
2. § 9 Abs. 5 SGB II stellt lediglich eine Regelung zur Einkommensberücksichtigung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Verwandten oder Verschwägerten dar.
3. Für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht, wenn die Tochter der Antragstellerin nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, weil sie ihren existenznotwendigen Bedarf aus Unterhaltszahlungen, Kinderwohn- und Kindergeld voll und ganz decken kann, kein Raum (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). – Sobald dieses Kind bedürftig sein sollte, bildet es eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und würde nach dieser Maßgabe Leistungen erhalten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
http://kanzlei-sh.de/wp-content/uploads/2016/12/S-39-AS-289-16-ER.pdf
2. § 9 Abs. 5 SGB II stellt lediglich eine Regelung zur Einkommensberücksichtigung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Verwandten oder Verschwägerten dar.
3. Für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht, wenn die Tochter der Antragstellerin nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, weil sie ihren existenznotwendigen Bedarf aus Unterhaltszahlungen, Kinderwohn- und Kindergeld voll und ganz decken kann, kein Raum (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). – Sobald dieses Kind bedürftig sein sollte, bildet es eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter und würde nach dieser Maßgabe Leistungen erhalten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

» Der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund i.S.d § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist, führt nicht dazu, dass ein wicht
» "Nicht bereit für eine neue Beziehung"
» Kosten für Sperrmüll gehören zu den Kosten der Unterkunft wenn sie angemessen sind und müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Aurich, 08.03.2012 - S 35 AS 201/11 R).
» Für die Ausübung des Umgangsrechts der Gattin und der Kinder mit ihrem an einem weit entfernten Ort inhaftierten Vater besteht ein besonderer, unabweisbarer und fortlaufend fällig werdender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II eine sog. atypische
» Rechtsanwälte Fritz und Kollegen vom " Sozialrecht in Freiburg " haben Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft auf das Angemessene (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zum BVerfG erhoben,
» "Nicht bereit für eine neue Beziehung"
» Kosten für Sperrmüll gehören zu den Kosten der Unterkunft wenn sie angemessen sind und müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Aurich, 08.03.2012 - S 35 AS 201/11 R).
» Für die Ausübung des Umgangsrechts der Gattin und der Kinder mit ihrem an einem weit entfernten Ort inhaftierten Vater besteht ein besonderer, unabweisbarer und fortlaufend fällig werdender Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II eine sog. atypische
» Rechtsanwälte Fritz und Kollegen vom " Sozialrecht in Freiburg " haben Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft auf das Angemessene (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zum BVerfG erhoben,
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» "Festlegung der Richtwerte" der Stadt Baden-Baden zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept.
» Kein Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich der Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung SG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2018 – S 11 AS 3439/16 (rechtskräftig)
» Normen: § 35 Abs. 1 SGB XII - Schlagworte: Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Kosten der Unterkunft, Werra-Meißner-Kreis, Analyse und Konzepte SGB XII
» Auch die 33. Kammer am SG Kiel bestätigt die neuen Mietobergrenze der Stadt Kiel, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
» Früheres Wohnkostenkonzept im Landkreis Limburg-Weilburg nicht rechtmäßig - Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 24.11.2017, Az.: S 16 AS 1131/15
» Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - summarische Prüfung - Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - Abweichung vom Dublin-Verfahren -
» Zur Gewährung eines Barbetrags bei vorläufiger Unterbringung im Maßregelvollzug Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 25.01.2018- L 8 SO 69/15
» Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch SGB XII Sächs. LSG, Beschluss v. 27.03.2018 - L 8 SO 123/17 B E
» Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit SGB III Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Urteil vom 13.03.2018 - L 7 AL 71/16