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Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages sowie eine entsprechende Antragstellung durch das Jobcenter ( hier rechtmäßig )
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.11.2016 - L 11 AS 721/16 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar ist der Bescheid vom JC zunächst lediglich als "Bitte" formuliert, sie möge einen Rentenantrag stellen (vgl hierzu SG Mainz vom 17.11.2015 - S 14 AS 956/14 ), gleichwohl geht aus der weiteren Formulierung des Bescheides unzweifelhaft hervor, dass es sich um eine verbindliche Aufforderung handelt.
2. Der Fall, dass die vorgezogene Altersrente nicht bedarfsdeckend sei, sei nicht atypisch. Einstweiliger Rechtsschutz sei auch im Hinblick auf eine Rentenantragstellung durch das JC nicht zu gewähren.
3. Ohne Belang ist vorliegend, dass in § 6 Satz 1 der UnbilligkeitsV idF der Ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung vom 04.10.2016 (BGBl I 2210) künftig vorsieht, dass die Inanspruchnahme einer Rente auch dann unbillig ist, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Ein solcher Fall wäre vorliegend derzeit nicht auszuschließen, jedoch tritt die neue Vorschrift des § 6 UnbilligkeitsV erst ab 01.01.2017 in Kraft (Art 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung) und ist derzeit demnach noch nicht anzuwenden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189290&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar ist der Bescheid vom JC zunächst lediglich als "Bitte" formuliert, sie möge einen Rentenantrag stellen (vgl hierzu SG Mainz vom 17.11.2015 - S 14 AS 956/14 ), gleichwohl geht aus der weiteren Formulierung des Bescheides unzweifelhaft hervor, dass es sich um eine verbindliche Aufforderung handelt.
2. Der Fall, dass die vorgezogene Altersrente nicht bedarfsdeckend sei, sei nicht atypisch. Einstweiliger Rechtsschutz sei auch im Hinblick auf eine Rentenantragstellung durch das JC nicht zu gewähren.
3. Ohne Belang ist vorliegend, dass in § 6 Satz 1 der UnbilligkeitsV idF der Ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung vom 04.10.2016 (BGBl I 2210) künftig vorsieht, dass die Inanspruchnahme einer Rente auch dann unbillig ist, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Ein solcher Fall wäre vorliegend derzeit nicht auszuschließen, jedoch tritt die neue Vorschrift des § 6 UnbilligkeitsV erst ab 01.01.2017 in Kraft (Art 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung) und ist derzeit demnach noch nicht anzuwenden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189290&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
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