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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Für die Beurteilung, ob ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung i.S.v. § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses der Beendigungsvereinbarung an. Dieser Zeitpunkt ist auch für die
Beurteilung maßgeblich, ob der Ausschluss zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ist.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 18.11.2016 - L 7 AL 126/15 18.11.2016
Leitsatz ( Juris )
2.Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. liegt vor, wenn vertragliche, tarifvertragliche, betriebliche oder gesetzliche Regelungen einen (vollständigen) Ausschluss vorsehen. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. ist aber auch dann anzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung wegen Fehlens der dafür notwendigen Voraussetzungen, ausgeschlossen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189305&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 18.11.2016 - L 7 AL 126/15 18.11.2016
Leitsatz ( Juris )
2.Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 S. 3 SGB III a.F. liegt vor, wenn vertragliche, tarifvertragliche, betriebliche oder gesetzliche Regelungen einen (vollständigen) Ausschluss vorsehen. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Sinne von § 143a Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. ist aber auch dann anzunehmen, wenn eine ordentliche Kündigung wegen Fehlens der dafür notwendigen Voraussetzungen, ausgeschlossen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189305&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2114/
Willi S
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