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Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses für Unionsbürger in Ausbildung
Geschrieben von Dr. Klaus Dienelt
Die Zulässigkeit eines Leistungsausschluss für Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ableiten, ist unionsrechtlich noch nicht abschließend geklärt. Erfasst werden Kinder von (ehemaligen) EU-Arbeitnehmern, die sich in einer Ausbildung befinden. Sie und Familienangehörige, die die tatsächliche Personensorge ausüben und damit die Ausbildung überhaupt erst ermöglichen, haben unmittelbar auf der Grundlage des Art. 10 VO (EU) 492/2011 ein Aufenthaltsrecht.
Diese Regelung ist insbesondere deshalb in den Fokus des Gesetzgebers geraten, weil Unionsbürger mit der Einschulung ihrer Kinder ein Aufenthaltsrecht erwerben, welches nur an die Erbringung der tatsächlichen Personensorge geknüpft ist.
weiter: http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/europarechtswidrigkeit-des-leistungsausschlusses-fuer-unionsbuerger-in-ausbildung.html
Rechtstipp: S. a. dazu Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7
Rn 99.13 Aktualisierung vom 08.12.2016
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2112/
Willi S
Die Zulässigkeit eines Leistungsausschluss für Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ableiten, ist unionsrechtlich noch nicht abschließend geklärt. Erfasst werden Kinder von (ehemaligen) EU-Arbeitnehmern, die sich in einer Ausbildung befinden. Sie und Familienangehörige, die die tatsächliche Personensorge ausüben und damit die Ausbildung überhaupt erst ermöglichen, haben unmittelbar auf der Grundlage des Art. 10 VO (EU) 492/2011 ein Aufenthaltsrecht.
Diese Regelung ist insbesondere deshalb in den Fokus des Gesetzgebers geraten, weil Unionsbürger mit der Einschulung ihrer Kinder ein Aufenthaltsrecht erwerben, welches nur an die Erbringung der tatsächlichen Personensorge geknüpft ist.
weiter: http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/europarechtswidrigkeit-des-leistungsausschlusses-fuer-unionsbuerger-in-ausbildung.html
Rechtstipp: S. a. dazu Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7
Rn 99.13 Aktualisierung vom 08.12.2016
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2112/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Willi Schartema- Admin
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