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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein vom Jobcenter abgefasstes Schreiben des Inhalts, dass die vom Antragsteller eingereichte Mieterhöhung seines Wohnungsgebers nicht bei der Berechnung des Alg II-Anspruchs berücksichtigt werden könnte, stellt einen Verwaltungsakt nach
§ 31 Satz 1 SGB X dar.
Sozialgericht Köln, Urteil vom 28. September 2016 (Az.: S 33 AS 1715/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Der SGB II-Träger traf hier eine negative Entscheidung im einem Einzelfall eines Leistungsbeziehers auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
3. Diese Entscheidung hatte auch eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, denn der Antragsteller hatte davon auszugehen, dass sein geltend gemachtes Begehren auf die Bewilligung von höheren Leistungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht berechtigt war.
4. Die Bejahung des Bestehens eines Verwaltungsakts setzt nicht notwendigerweise die Angabe auch einer Rechtsbehelfsbelehrung voraus.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Willi S
Sozialgericht Köln, Urteil vom 28. September 2016 (Az.: S 33 AS 1715/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Der SGB II-Träger traf hier eine negative Entscheidung im einem Einzelfall eines Leistungsbeziehers auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
3. Diese Entscheidung hatte auch eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, denn der Antragsteller hatte davon auszugehen, dass sein geltend gemachtes Begehren auf die Bewilligung von höheren Leistungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht berechtigt war.
4. Die Bejahung des Bestehens eines Verwaltungsakts setzt nicht notwendigerweise die Angabe auch einer Rechtsbehelfsbelehrung voraus.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2107/
Willi S
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