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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Höhe der Regelleistung bei Schwangeren im Haushalt der Eltern

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Zur Höhe der Regelleistung bei Schwangeren im Haushalt der Eltern  Empty Zur Höhe der Regelleistung bei Schwangeren im Haushalt der Eltern

Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Nov 2016 - 9:06

Üblich ist, schwangere junge Frauen, die im Haushalt der Eltern leben, (meist) mit der Regelbedarfsstufe 3 (80 % Regelbedarf) in Höhe von derzeit 324 EUR) und dem Schwangerenmehrbedarf entsprechend der jeweiligen Regelbedarfsstufe  als sozialrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen. Für diese Regelung gibt es keine dezidierte Rechtsgrundlage, sondern Handhabungspraxis. Allerdings bestimmt  § 9 Abs. 3 SGB II, dass bei Schwangeren die elterliche Unterhaltspflicht im Haushalt entfällt. Eine Reihe von Schwangeren, auch aus Nicht-Hartz IV-Haushalten,  machen daher SGB II –Leistungsansprüche geltend.
Nach herrschender Meinung gilt, die junge Frau begründet erst nach der Entbindung zusammen mit ihrem Baby eine eigene BG.
Öfters kommt es anlässlich der Schwangerschaft zu Konflikten und Eltern weigern sich Unterhalt zu erbringen (was sie nach § 9 Abs. 3 SGB II auch nicht müssen).

Zu dieser Problematik möchte ich anregen, das BVerfG hat mit Beschluss vom 07.09.2016 festgestellt: „Weigern sich Eltern aber ernsthaft, für ihre nicht unterhaltsberechtigten Kinder einzustehen, fehlt es schon an einem gemeinsamen Haushalt und damit auch an der Voraussetzung einer Bedarfsgemeinschaft. Eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen scheidet dann aus; ein Auszug aus der elterlichen Wohnung muss dann ohne nachteilige Folgen für den Grundsicherungsanspruch möglich sein“ (Pressemitteilung Nr. 60/2016 vom 7. September 2016, 2 c).

Im Ergebnis bedeutet dies, im Falle der Weigerung Unterhalt zu erbringen, was sie mit Hinweis auf § 9 Abs. 3 SGB II auch nicht müssen, entfällt der gemeinsame Haushalt und somit die BG und es ist in der Folge die Regelbedarfsstufe  1 von 100 % und der Schwangeren Mehrbedarf ausgehend von der Stufe 1 zu erbringen ist. Das macht einen Differenzbetrag von 93,60 EUR.

Die BVerfG  Entscheidung gibt es hier:  http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-060.html


http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2103/




Willi Schartema
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