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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Nov 2016 - 9:39

Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII beanspruchen können.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2016 (Az.: L 15 SO 362/15 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Quelle:  https://www.diabetes-kids.de/media/kunena/attachments/6982/LSGBerlin-BrandenburgL15SO36215BER.pdf


2. Hilfen zur angemessenen Schulbildung in Form der Finanzierung eines Einzelfallhelfers können vom Sozialhilfeträger gemäß den §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 2 EinglHVO gewährt werden, wenn eine Antragstellerin ohne Unterstützung bei der Kontrolle ihres Blutzuckerspiegels nicht gesichert in der Lage wäre, kontinuierlich dem Unterricht folgen zu können.

3. Dies gilt gerade dann, wenn bei Unterzuckerungen nicht nur eine Minderung der Konzentrationsfähigkeit zu erwarten ist, sondern diesem Zustand möglichst rasch begegnet zu werden hat, um die Antragstellerin keiner Gesundheitsgefährdung auszusetzen, und aus dem Schulgesetz kein Anspruch auf die Zuverfügungstellung eines Einzelfall- bzw. Schulhelfers ableitbar ist.  
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
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