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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der die Hilfebedürftigkeit zentral regelnde § 9 Abs. 1 SGB II stellt im Hinblick auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgelagert sind, zentral auf das „Erhalten“ von Hilfen ab.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2016 (Az.: L 32 AS 2416/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/11/L32AS2416_16.pdf
2. Hierzu sind einzig „bereite Mittel“, die von berechtigten Personen nur noch abgerufen zu werden haben, zu zählen.
3. Lediglich eine tatsächlich zugeflossene Einnahme (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist als ein solches „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Hilfebedarf im jeweiligen Monat zu decken.
4. Die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II ausgeschlossen. Ein SGB II-Träger hat Hilfen zu erbringen, wenn vorrangige Ansprüche nicht rechtzeitig zu realisieren sind.
5. Auch nach Antragstellung darf die entsprechend § 12a SGB II vorrangige Leistung erst bei ihrem tatsächlichen Zugang als Einkommen eine Berücksichtigung erfahren.
6. § 5 Abs. 3 SGB II (Verhältnis zu anderen Leistungen) ermächtigt den SGB II-Träger nicht dazu, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende abzulehnen, sondern lediglich anstelle der hilfesuchenden Personen einen entsprechenden Leistungsantrag (hier: auf Gewährung einer Altersrente) beim zuständigen Sozialleistungsträger einzureichen. Hier besteht keine Ausschlussnorm.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/11/L32AS2416_16.pdf
2. Hierzu sind einzig „bereite Mittel“, die von berechtigten Personen nur noch abgerufen zu werden haben, zu zählen.
3. Lediglich eine tatsächlich zugeflossene Einnahme (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist als ein solches „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Hilfebedarf im jeweiligen Monat zu decken.
4. Die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II ausgeschlossen. Ein SGB II-Träger hat Hilfen zu erbringen, wenn vorrangige Ansprüche nicht rechtzeitig zu realisieren sind.
5. Auch nach Antragstellung darf die entsprechend § 12a SGB II vorrangige Leistung erst bei ihrem tatsächlichen Zugang als Einkommen eine Berücksichtigung erfahren.
6. § 5 Abs. 3 SGB II (Verhältnis zu anderen Leistungen) ermächtigt den SGB II-Träger nicht dazu, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende abzulehnen, sondern lediglich anstelle der hilfesuchenden Personen einen entsprechenden Leistungsantrag (hier: auf Gewährung einer Altersrente) beim zuständigen Sozialleistungsträger einzureichen. Hier besteht keine Ausschlussnorm.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
Willi S
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