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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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grundsicherung - Der die Hilfebedürftigkeit zentral regelnde § 9 Abs. 1 SGB II stellt im Hinblick auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgelagert sind, zentral auf das „Erhalten“ von Hilfen ab.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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grundsicherung - Der die Hilfebedürftigkeit zentral regelnde § 9 Abs. 1 SGB II stellt im Hinblick auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgelagert sind, zentral auf das „Erhalten“ von Hilfen ab.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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grundsicherung - Der die Hilfebedürftigkeit zentral regelnde § 9 Abs. 1 SGB II stellt im Hinblick auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgelagert sind, zentral auf das „Erhalten“ von Hilfen ab.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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grundsicherung - Der die Hilfebedürftigkeit zentral regelnde § 9 Abs. 1 SGB II stellt im Hinblick auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgelagert sind, zentral auf das „Erhalten“ von Hilfen ab.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Der die Hilfebedürftigkeit zentral regelnde § 9 Abs. 1 SGB II stellt im Hinblick auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgelagert sind, zentral auf das „Erhalten“ von Hilfen ab.

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grundsicherung - Der die Hilfebedürftigkeit zentral regelnde § 9 Abs. 1 SGB II stellt im Hinblick auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgelagert sind, zentral auf das „Erhalten“ von Hilfen ab.  Empty Der die Hilfebedürftigkeit zentral regelnde § 9 Abs. 1 SGB II stellt im Hinblick auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgelagert sind, zentral auf das „Erhalten“ von Hilfen ab.

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Nov 2016 - 8:56

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2016 (Az.: L 32 AS 2416/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Quelle:  http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/11/L32AS2416_16.pdf

2. Hierzu sind einzig „bereite Mittel“, die von berechtigten Personen nur noch abgerufen zu werden haben, zu zählen.

3. Lediglich eine tatsächlich zugeflossene Einnahme (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist als ein solches „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Hilfebedarf im jeweiligen Monat zu decken.

4. Die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II ausgeschlossen. Ein SGB II-Träger hat Hilfen zu erbringen, wenn vorrangige Ansprüche nicht rechtzeitig zu realisieren sind.

5. Auch nach Antragstellung darf die entsprechend § 12a SGB II vorrangige Leistung erst bei ihrem tatsächlichen Zugang als Einkommen eine Berücksichtigung erfahren.

6. § 5 Abs. 3 SGB II (Verhältnis zu anderen Leistungen) ermächtigt den SGB II-Träger nicht dazu, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende abzulehnen, sondern lediglich anstelle der hilfesuchenden Personen einen entsprechenden Leistungsantrag (hier: auf Gewährung einer Altersrente) beim zuständigen Sozialleistungsträger einzureichen. Hier besteht keine Ausschlussnorm. 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
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