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Gründungszuschuss für einen Rechtsanwalt; Ermessensentscheidung - mündlicher Antrag
Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 03.02.2016 - L 2 AL 23/15 - . Die Revision wird zugelassen.
Zur Frage nach der Auslegung des Begriffs der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III einerseits und in § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III andererseits im Lichte des Urteils des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2010 (Az. B 11 AL 11/09 R).
Eine tatbestandliche Voraussetzung dahingehend, Gründungszuschuss erhalte nur derjenige, der seine Gründung möglichst zügig vorantreibe, enthält § 93 SGB III nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III im Sinne der Legaldefinition des § 138 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 – L 2 AL 20/14) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 – L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13 ).
2. Vor diesem Hintergrund muss die Zahlung der für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlichen Gebühr als Abschluss der Vorbereitungshandlungen angesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Dauer des Alg-Anspruchs noch deutlich mehr als die vom Gesetz geforderten 150 Tage. Als Vorbereitungshandlungen im oben genannten Sinne kommen bei Rechtsanwälten insbesondere die Einrichtung eines Büros, die Anstellung von Personal und die Anmeldung zur Kammer in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2010 – L 1 AL 39/09 ZVW ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188504&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
Willi S
Zur Frage nach der Auslegung des Begriffs der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III einerseits und in § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III andererseits im Lichte des Urteils des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2010 (Az. B 11 AL 11/09 R).
Eine tatbestandliche Voraussetzung dahingehend, Gründungszuschuss erhalte nur derjenige, der seine Gründung möglichst zügig vorantreibe, enthält § 93 SGB III nicht.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung namentlich der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen an, die ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit in § 93 Abs. 1 SGB III im Sinne der Legaldefinition des § 138 Abs. 1 SGB III als Zusammentreffen von Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit aufgefasst (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – L 18 AL 236/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13; offen gelassen im Urteil des Senats vom 23. September 2015 – L 2 AL 20/14) und insbesondere auch das Vorliegen subjektiver Verfügbarkeit gefordert haben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 – L 9 AL 297/13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 – L 9 AL 219/13 ).
2. Vor diesem Hintergrund muss die Zahlung der für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlichen Gebühr als Abschluss der Vorbereitungshandlungen angesehen werden. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Dauer des Alg-Anspruchs noch deutlich mehr als die vom Gesetz geforderten 150 Tage. Als Vorbereitungshandlungen im oben genannten Sinne kommen bei Rechtsanwälten insbesondere die Einrichtung eines Büros, die Anstellung von Personal und die Anmeldung zur Kammer in Betracht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2010 – L 1 AL 39/09 ZVW ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188504&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
Willi S
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» Das Sozialgericht hat über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG auch dann durch Urteil zu entscheiden, wenn es ihn für nicht fristgerecht erachtet (zum unstatthaften Antrag siehe bereits Urteil des erkennenden Senats
» Der Antrag auf Zusicherung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 4 SGB II kann auch einen Antrag auf Zusicherung bezüglich einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SBG II umfassen.
» Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) nicht.
» Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I
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