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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zwei Männer leben zusammen – für das Jobcenter ist das mehr als eine WG Liebes- oder Zweckgemeinschaft?

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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Nov 2016 - 10:10

Jobcenter Dülmen provoziert Räumungsklage gegen Untermieter in Hartz IV-Bezug
Aus dem Beitrag:  „Wir brauchen die aktuellen Gehaltsabrechnungen, um das Einkommen feststellen zu können.“ 
Quelle: http://www.wn.de/Muensterland/2589612-Zwei-Maenner-leben-zusammen-fuer-das-Jobcenter-ist-das-mehr-als-eine-WG-Liebes-oder-Zweckgemeinschaft
 
Hinweis dazu vom Redakteur von Tacheles Detlef Brock:
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn von beiden Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.
Ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Entscheidend ist, dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist.
Bezogen auf die obrigen Ausführungen bedeutet das, dass eine " kumpelhafte Männerfreundschaft" nicht zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft berechtigt ( vgl. aktuell SG Augsburg, Endurteil v. 06.09.2016 – S 15 AS 697/16, juris ).
Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte bzw. Angaben, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist (statt vieler nur BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B, juris ).
Indes geht diese Pflicht nicht dahin, dass der Antragsteller verpflichtet wäre, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen.
Insbesondere dann, wenn es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners geht und der Partner bereits erklärt hat, seinerseits darüber keine Angaben machen zu werden, kann vom Leistungsantragsteller allenfalls verlangt werden, ungefähre Angaben über die Höhe etwaigen Einkommens oder Vermögens des Partners zu machen, was aber wiederum voraussetzt, dass feststeht, dass der Antragsteller über eine entsprechende Tatsachenkenntnis verfügt, denn erst beschaffen muss er sich eine solche nicht (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - L 18 AS 2167/11, beide juris  ).
Mein Rat: Dringend juristische Hilfe einholen.
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2099/
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