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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt, sowie gegen einen anschließend ergangenen Sanktions- und Aufhebungsbescheid ( hier alles rechtsmäßg )
Sozialgericht Gießen, Beschluss v. 10.10.2016 - S 27 AS 654/16 ER
Mit Blick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann der Antragsteller nicht auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen Sanktionsbescheid verwiesen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2015 1 BvR 3460/13 ). Dies gilt auch, obgleich vorliegend bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist (abweichend Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER ).
Leitsatz ( Juris )
1.Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist.
2.Ein Widerspruch entfaltet auch dann aufschiebende Wirkung, wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist und Klage hiergegen erhoben wurde, sodass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, nicht aber eine solche der Klage anzuordnen ist.
3.Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 SGB II.
4. Zur Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides (§§ 31 ff. SGB II) und einer Aufhebung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 48 SGB X).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
Mit Blick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann der Antragsteller nicht auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen einen Sanktionsbescheid verwiesen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2015 1 BvR 3460/13 ). Dies gilt auch, obgleich vorliegend bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist (abweichend Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER ).
Leitsatz ( Juris )
1.Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist.
2.Ein Widerspruch entfaltet auch dann aufschiebende Wirkung, wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist und Klage hiergegen erhoben wurde, sodass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, nicht aber eine solche der Klage anzuordnen ist.
3.Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 SGB II.
4. Zur Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides (§§ 31 ff. SGB II) und einer Aufhebung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 48 SGB X).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188269&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
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Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 7515
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