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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob der Antragstellerin einen höheren als den bereits gewährten Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendigerer Ernährung sowie für Medikamente und Hygieneartikel zu bewilligen ist.

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wegen - Zur Frage, ob der Antragstellerin einen höheren als den bereits gewährten Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendigerer Ernährung sowie für Medikamente und Hygieneartikel zu bewilligen ist.  Empty Zur Frage, ob der Antragstellerin einen höheren als den bereits gewährten Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwendigerer Ernährung sowie für Medikamente und Hygieneartikel zu bewilligen ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo 24 Okt 2016 - 11:41

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 13.07.2016 - L 4 AS 132/14
Kein rückwirkender Mehrbedarf für Ernährung, wenn in der Vergangenheit eine solche Ernährung nicht durchgeführt wurde - Entsprechendes gilt für den Mehrbedarf für Hygieneartikel und Medikamente.
Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung dient nicht der nachträglichen Entschädigung; wurde in der Vergangenheit eine solche Ernährung nicht durchgeführt, kann sie auch im Nachhinein nicht mehr nachgeholt werden (Urteil des Senats vom 27.6.2013, L 4 AS 287/10).

2. Entsprechendes gilt für die Frage eines Anspruchs wegen Mehrbedarfs für Hygieneartikel und Medikamente. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebiete die Möglichkeit einer nachträglichen Verpflichtung des Sozialleistungsträgers, da dieser andernfalls durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Leistung oder gar den ab Antragstellung entstandenen Anspruch vereiteln könnte und so die Einklagbarkeit abgelehnter Leistungen nicht effektiv wäre (Bundessozialgericht, Urteil vom 20.2.2014, B 14 AS 65/12 R; kritisch dazu Stotz, jurisPR-SozR 20/2014 Nr. 2).

3. Rechtsschutz, der zu spät kommt, wird nicht dadurch "effektiv", dass dem Betroffenen nachträglich etwas zugesprochen wird, womit er sein in der Vergangenheit liegendes Problem nicht mehr lösen kann. Im Übrigen übersieht diese Auffassung die prozessualen Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie im Grundsicherungsrecht die Tätigkeit der Instanzgerichte wesentlich prägen (vgl. Stotz, a.a.O.) 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188140&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
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