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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nothilfe statt Sozialhilfe.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 24 Okt 2016 - 11:21

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.08.2016 - L 9 SO 328/14
Leitsatz ( Juris )

1. Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur, solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis von Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfsbedürftigen gegen den Sozialhilfeträger nur deshalb nicht entsteht.

2. Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187303
 
Rechtstipp: S. A.: LSG Nordrhein-Westfalen: Nothilfe statt Sozialhilfe

SGB XII § 25

Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur, solange der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger nur deshalb nicht entsteht. (Leitsatz des Gerichts).

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Praxishinweis


1. Bundesweit kommt es in Krankenhäusern zu derartigen Problemsituationen: Der eingelieferte Patient kann eine wirksame Krankenversicherung nicht nachweisen, verfügt aber offensichtlich nicht über Einkommen oder Vermögen. Die Klinik kann die Behandlung nicht verweigern und ist nun auf die Sozialhilfe angewiesen. Folgt man dem LSG könnte die Klinik ihres Anspruches verlustig gehen, wenn der Patient im Verwaltungsverfahren nicht mitwirkt. Das scheint nicht interessensgerecht.

2. Hier hat das LSG alle Voraussetzungen für einen Anspruch des Patienten auf Sozialhilfe geprüft und bejaht. Darum müsste das Krankenhaus als Erbringer der Sachleistungen Hilfe bei Krankheiten gem. §48 SGB XII einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger haben – ohne den Umweg über den „Schuldbeitritt“.

Quelle. beck.de: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201621 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
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