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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII für italienische Antragstellerin.

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Keine Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII für italienische Antragstellerin. Empty Keine Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII für italienische Antragstellerin.

Beitrag von Willi Schartema Di 18 Okt 2016 - 10:36

Sozialgericht Aachen, Urteil v. 30.08.2016 - S 14 AS 267/16
Sozialhilfe für arbeitssuchende EU-Bürger: Auch SG Aachen stellt sich gegen BSG-Urteile

Hinweis Gericht


1. Die Kammer folgt insoweit nicht der Rechtsauffassung des 4. und des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), wie sie sich den Urteilen vom 03.12.2015 (Az.: B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R), vom 16.12.2015 (Az.: B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R und B 14 AS 33/14 R), vom 20.01.2016 (Az.: B 14 AS 15/15 R und B 14 AS 35/15 R), vom 17.02.2016 (Az.: B 4 AS 24/14 R) und vom 17.03.2015 (Az.: B 4 AS 32/15 R) entnehmen lässt, und nach der hier zumindest ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, ggf. aber auch aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null ein (quasi) gebundener Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII i. V. m. §§ 27 ff. SGB XII ( i. V. m. Art. 1 EFA – vgl.BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 59/13 R, Rn. 20 ff., juris) gegen die Beigeladene als insoweit örtlich und sachlich zuständigem Leistungsträger bestehen würde, weil der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eingreift (dem BSG folgend: LSG NRW v. 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER, L 19 AS 1835/15 B; Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 SGB XII, Rn. 63.21).

2. Die Kammer vertritt vielmehr die Auffassung, dass sowohl § 21 SGB XII als auch § 23 Abs. 3 SGB XII der Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 XII an erwerbsfähige Hilfebedürftige, die EU-Staatsangehörige sind, entgegenstehen und die Gewährung von existenzsichernden Leistungen an EU-Ausländer auch nicht verfassungsrechtlich geboten ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187931&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Hinweis: Einschränkungen bei Sozialleistungen für EU-Ausländer geplant

Das Bundeskabinett hat am 12.10.2016 einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach EU-Ausländer, die nach Deutschland ziehen und keine Arbeit annehmen, künftig erst nach fünf Jahren Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe erhalten sollen.

Der Gesetzentwurf zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch soll Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII insbesondere für Bürgerinnen und Bürger der EU in Deutschland gesetzlich klarstellen.

Entscheidungen des EuGH, des BSG sowie einiger Landessozialgerichte hatten eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich gemacht. Durch die Urteile des BSG war der Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe für nicht erwerbstätige Unionsbürgerinnen und -bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht worden.

Künftig gilt: Wer nicht in Deutschland arbeitet, selbstständig ist oder einen Leistungsanspruch nach SGB II auf Grund vorheriger Arbeit erworben hat, dem stehen innerhalb der ersten fünf Jahre keine dauerhaften Leistungen nach SGB II oder SGB XII zu. Die Betroffenen können jedoch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten – längstens für einen Zeitraum von einem Monat.

Ein Leistungsanspruch im jeweils einschlägigen Leistungssystem soll für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger künftig nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland zum Tragen kommen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhielten dann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Für sie gelte dann auch der Grundsatz des "Förderns und Forderns". Eine Ausnahme bestehe für Personen, bei denen der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde. Zeiten, in denen sich Personen nicht rechtmäßig in Deutschland aufhalten, weil sie ausreisepflichtig seien, sollen auf den Fünf-Jahres-Zeitraum nicht angerechnet werden.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 12.10.2016: http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/klarstellung-zugang-sozialleistungen-eu-auslaender.html;jsessionid=39E7B7449306110314D3EFC017FF6E6D
 
S. a. . Hintergrundinformationen zum Zugang zu Sozialleistungen für EU-Ausländer - BMAS, 12.10.2016: http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/hintergrundinformationen-zugang-sozialleistungen-eu-auslaender.html
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
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