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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung - Hilfeleistung nach der Anspruchsnorm des § 4 Abs. 1 AsylbLG gerechtfertigt - Hämorrhoiden chronische Erkrankung - Genehmigungserfordernis
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 22.09.2016 - S 12 AY 3783/14
Leitsatz ( Redakteur )
1. Behörde muss Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung für eine Asylberechtigte übernehmen, welche an einer chronischen Erkrankung leidete ( § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG).
2. Ein akuter Behandlungsbedarf besteht dann, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
3. Es ist auch keine vorherige Genehmigung der Behandlung erforderlich. Dies widerspricht § 6b AsylbLG in Verbindung mit § 18 SGB XII.
4. Gemäß § 6b AsylbLG ist zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 § 18 SGB XII entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um einen Antragsverzicht. Das Sozialhilferechtsverhältnis entsteht auch ohne Antrag des Bedürftigen schon dann, sobald dem Leistungsträger oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Im Falle der Leistungen nach § 4 AsylbLG genügt es demnach für die Leistungsgewährung, dass Kenntnis von dem Bedarfsfall besteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188095&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. SG Berlin, 19.01.2016 - S 212 AY 76/16 ER - Kostenübernahme für eine Mandeloperation (Tonsillektomie) und den anschließenden Aufenthalt in einer Park-Klinik nach § 4 Abs 1 S 1 AsylbLG
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Behörde muss Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung für eine Asylberechtigte übernehmen, welche an einer chronischen Erkrankung leidete ( § 4 Abs. 1 S. 1 AsylbLG).
2. Ein akuter Behandlungsbedarf besteht dann, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
3. Es ist auch keine vorherige Genehmigung der Behandlung erforderlich. Dies widerspricht § 6b AsylbLG in Verbindung mit § 18 SGB XII.
4. Gemäß § 6b AsylbLG ist zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 § 18 SGB XII entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um einen Antragsverzicht. Das Sozialhilferechtsverhältnis entsteht auch ohne Antrag des Bedürftigen schon dann, sobald dem Leistungsträger oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Im Falle der Leistungen nach § 4 AsylbLG genügt es demnach für die Leistungsgewährung, dass Kenntnis von dem Bedarfsfall besteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188095&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. SG Berlin, 19.01.2016 - S 212 AY 76/16 ER - Kostenübernahme für eine Mandeloperation (Tonsillektomie) und den anschließenden Aufenthalt in einer Park-Klinik nach § 4 Abs 1 S 1 AsylbLG
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
Willi S
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