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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn jemand die Gerichte zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen will.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn jemand die Gerichte zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen will.  Empty Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn jemand die Gerichte zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen will.

Beitrag von Willi Schartema Di 18 Okt 2016 - 10:09

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.07.2016 - L 3 AS 1456/16
Leitsatz ( Redakteur )

1. Wird ein sachlicher Anspruch nur formal zur Entscheidung gestellt, geht es dem Kläger aber in Wahrheit ausschließlich darum, das Gericht, andere Verfahrensbeteiligte oder Dritte unter dem Deckmantel eines Klage- oder Rechtsmittelverfahrens zu beleidigen, ohne dass das sachliche Begehren im Vordergrund steht, so handelt es sich um einen Missbrauch des Verfahrens, der zur Unzulässigkeit des Begehrens mangels Rechtsschutzbedürfnisses führt.

2. So liegt der Fall hier. Indem der Kläger in seiner Berufungsschrift den Beklagten als "Nix tauge Nix Verein", "Pfeifen", "Unfähige", "Ahnungslose", "Unfähigen Verein", "Angsthasen", "Dümmste Verein in Deutschland" und "Dumme Sirche" bezeichnet sowie mit "Dummschwätzen" und "im Sesselschaukeln" bezichtigt, setzt er das Rechtsinstitut der Berufung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise ein, dass ihm ein Rechtsschutzinteresse fehlt und es deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188119&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
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