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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 18 Okt 2016 - 9:51

 Wohnflächengrenze
BSG, Urteil v. 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R


Ein Eigenheim von Hartz-IV-Beziehern kann nach dem Auszug der Kinder unangemessen groß sein.
Hinweis Gericht


Nicht als normativer Anknüpfungspunkt für eine Erhöhung der allgemeinen Angemessenheitsgrenze kann § 82 Abs 3 S 2 II. WoBauG herangezogen werden, wonach eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung für die Beurteilung der angemessenen Wohnfläche von steuerbegünstigten Wohnungen unschädlich ist. Die Verwertung des Grundstücks ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14405 
 
Hinweis: Hartz IV: Wenn das Einfamilienhaus nicht nur rechnerisch geschrumpft wird. Von 144 über 130 auf 110 Quadratmeter. Oder: Kinder weg - Haus weg - Von Stefan Sell: http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2016/10/220.html
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
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