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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Voraussetzungen der Gewährung von PKH

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Voraussetzungen der Gewährung von PKH Empty Voraussetzungen der Gewährung von PKH

Beitrag von Willi Schartema Do 13 Okt 2016 - 12:04

Keine PKH-Bewilligung bei unvollständigen Angaben zum Einkommen
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller die Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nur zum Teil und diejenigen zu seinen Vermögenswerten und Wohnkosten vollständig nicht belegt hat und die Angaben zum Einkommen zudem unvollständig sind. Nach den - mit § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) übereinstimmenden - Hinweisen in einer Formblatterklärung sind nur Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J - und demgemäß auch von der Beifügung von Unterlagen zum Beleg dieser Angaben - vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung befreit, und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass sie den aktuellen Bescheid einschließlich des Berechnungsbogens vollständig beifügen.
2. Dieser Hinweis im aktuellen PKH-Formular, wonach Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen die Abschnitte E bis J nicht auszufüllen brauchen, bezieht sich nicht sinngemäß auch auf Leistungen nach dem SGB II.

Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2016, Az.: 18 A 2206/12
Quelle: https://www.jurion.de/de/news/345955/Keine-PKH-Bewilligung-bei-unvollstaendigen-Angaben-zum-Einkommen
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
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