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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Gießen: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage

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 SG Gießen: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage Empty SG Gießen: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einer Untätigkeitsklage

Beitrag von Willi Schartema Do 13 Okt 2016 - 11:18

VV Vorbem. 3 IV RVG

Das Widerspruchsverfahren ist auf Entscheidung in der Sache gerichtet, während die Untätigkeitsklage das Ziel hat, überhaupt eine Entscheidung herbeizuführen. Es handelt sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Daher ist eine im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nicht nach VV Vorbem. 3 IV RVG auf die Verfahrensgebühr für eine auf Erteilung des Widerspruchsbescheids gerichtete Untätigkeitsklage anzurechnen. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts)

SG Gießen, Beschluss vom 01.08.2016 - S 23 SF 48/14, BeckRS 2016, 71369

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 19/2016 vom 14.9.2016

 
Praxistipp
Bereits unter der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG war in der Sozialgerichtsbarkeit streitig, ob bei Untätigkeitsklagen nur eine verminderte Verfahrensgebühr anzusetzen ist (so LSG Hessen BeckRS 2011, 79259 mAnm Mayer FD-RVG 2012, 326718; Beck RS 2012, 69086 einerseits und LSG NRW BeckRS 2008, 56088 andererseits; vgl. auch Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 3 Rn. 24).
Das LSG Hessen hat zum neuen Recht in der Entscheidung BeckRS 2016, 69760 (mAnm Mayer FD-RVG 2016, 379783) die Auffassung vertreten, mit der durch das 2. KostRMoG eingeführten Anrechnungslösung habe der Gesetzgeber ebenso wie bei VV 3103 RVG aF die Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts pauschal berücksichtigen wollen.
Gegen diesen Ansatz wendet sich das SG Gießen in der berichteten Entscheidung mit zutreffender Begründung und arbeitete heraus, dass es sich bei der Untätigkeitsklage um eine formelle Bescheidungsklage handelt und nennenswerte Synergieeffekte nicht gegeben sind.


http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDRVG201619


http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/  



Willi Schartema
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