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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Unionsbürger; Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche; Kein materielles Aufenthaltsrecht; Anspruch auf Sozialhilfe; Folgenabwägung

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Unionsbürger; Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche; Kein materielles Aufenthaltsrecht; Anspruch auf Sozialhilfe; Folgenabwägung  Empty Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Unionsbürger; Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche; Kein materielles Aufenthaltsrecht; Anspruch auf Sozialhilfe; Folgenabwägung

Beitrag von Willi Schartema Di 11 Okt 2016 - 9:37

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.09.2016 - L 25 AS 1938/16 B ER - rechtskräftig


Der Senat hält daran fest, dass die Rechtsprechung des BSG der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Grunde zu legen ist - 200,00 Euro monatlich durch Verkauf von Obdachlosenzeitungen
Leitsatz ( Redakteur )

Der Antragstellerin sind im Wege der Folgenabwägung Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zuzuerkennen ( Anschluss an die Rechtsprechung der Sozialhilfesenate des LSG Berlin-Brandenburg (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2016 - L 15 SO 53/16 B ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187813&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 – Az.: L 3 AS 376/16 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Juli 2016 – L 9 SO 12/16 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2016 – Az.: L 29 AS 20/16 B 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2079/
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