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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Okt 2016 - 8:38

1. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )
1. 1 Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

Hartz-IV-Kürzung für unter 25-Jährige zulässig.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung

Berücksichtigung v Einkommen eines Familienangehörigen bei SGBII-Leistungen grds. verfassungskonform.


Wenn von Familienangehörigen, die in familiärer Gemeinschaft zusammen leben, zumutbar erwartet werden könne, dass sie "aus einem Topf" wirtschaften, dürfe bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen eines anderen Familienangehörigen berücksichtigt werden, so das BVerfG.

Allerdings könne nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden, wer tatsächlich nicht unterstützt werde.

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-060.html
 
S. a. Hartz-IV-Urteil – jetzt wird Armut ansteckend
Auch von 615 Euro Rente muss man abgeben, sagt das Bundesverfassungsgericht. Hartz IV macht die Familien kaputt, dafür werden Besserverdiener mit Samthandschuhen angefasst.
http://www.stern.de/wirtschaft/geld/hartz-iv-urteil---jetzt-wird-armut-ansteckend-7048254.html
 
 
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II )
2. 1 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 07.06.2016 - L 2 AS 84/16 B ER - rechtskräftig

Vorläufige Gewährung v. ALG II für rumänische Staatsangehörige.

Leitsatz ( Redakteur )


Soweit und solange die minderjährigen Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedürfen, um die Ausbildung fortzusetzen, besteht darüber hinaus in gleicher Weise für die Eltern, die das Sorgerecht wahrnehmen, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt aus dieser Regelung.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186428&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 2 LSG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2016 - L 4 AS 272/16 B ER

Leitsatz RA Fabian Rust, 28757 Bremen-Vegesack

1. Die örtliche Zuständigkeit des Jobcenters richtet sich bei Obdachlosen, die sich zum Zweck der vollstationären Therapie/Reha-Maßnahme in dem Bezirk eines anderen Jobcenters aufhalten nach § 36 Satz 1 SGB II (gewöhlicher Aufenthalt) und nicht nach § 36 Satz 4 SGB II (tatsächlicher Aufenthalt).

2. Es ist daher das Jobcenter örtlich Zuständig, in dessen Bezirk der obdachlose Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt vor und nach der Maßnahme innehat.

3. Auch für Obdachlose gilt, dass sie einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können, wenn sie sich im räumlichen Zuständigkeitsbereich eines Grundsicherungsträgers unter Umständen aufhalten, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilen, wobei es auf eine bestimmte Behausung nicht ankommt. Dann ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf § 36 Satz 4, sondern auf § 36 Satz 1 und 2 SGB II abzustellen.

4. Die Darlegung und Glaubhaftmachung obliegt dem Leistungsberechtigtem.

 
 
2. 3 Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 21.07.2016 - L 4 AS 490/15

Zur pauschalen Übernahme von Bewerbungskosten nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ( hier ablehnend)

Leitsatz ( Redakteur )


Das Gesetz gestattet dem Grundsicherungsträger eine pauschale Kostenerstattung, zwinge ihn aber nicht dazu. Es widerspricht nicht dem Zweck des Gesetzes, dass der Beklagte bei E-Mail-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung i.H.v. 5,00 EUR/Bewerbung – im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen – nicht vorgesehen habe. Denn E-Mail-Bewerbungen seien regelmäßig mit marginalem Kostenaufwand möglich.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187292&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
2. 4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 02.06.2016 - L 7 AS 915/14

Zur Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB II ( hier bejahend ).

Bei dem für die Klägerin gezahlten Eingliederungszuschuss handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe iSd § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II iVm § 33 SGB IX. Der Umstand, dass der Zuschuss dem Arbeitgeber bewilligt und gezahlt wird, ist unschädlich.

Leitsatz ( Redakteur )


Die Bewilligung des Eingliederungszuschusses an den Arbeitgeber ist zugleich die Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) an den Arbeitnehmer iSd § 21 Abs. 4 SGB II. Deshalb steht auch der Wortlaut von § 21 Abs. 4 SGB II, der lediglich auf Leistungen nach § 33 SGB IX, nicht aber ausdrücklich auf solche nach § 34 SGB IX verweist, der Anerkennung des Mehrbedarfs nicht entgegen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187304&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3. 1 Sozialgericht Augsburg, Urteil v. 31.05.2016 - S 8 AS 266/16

Keine Publikationspflicht für Unterkunftskostenkonzept.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187228&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
3. 2 Sozialgericht Augsburg, Urteil v. 01.09.2016 - S 8 AS 603/16

Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Aufteilung einer Nebenkostennachforderung

Leitsatz ( Juris )


1. Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Aufteilung einer Nebenkostennachforderung. (amtlicher Leitsatz)


2. Bei der Aufteilung einer Nebenkostennachforderung ist eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen dergestalt veranlasst, dass bei der Abrechnung im Fälligkeitsmonat nicht nur eine rein kopfanteilige, sondern auch eine zeitanteilige Berücksichtigung vorzunehmen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187275&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
 
3. 3 Sozialgericht Augsburg, Urteil v. 01.09.2016 - S 8 AS 567/16

Minderung des Arbeitslosengeldes bei verweigerter Teilnahme an einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme

Der Kläger wendet sich gegen den eine Minderung seines Arbeitslosengeldes II um 30% ( hier erfolgreich )

Leitsatz ( Juris )


Keine Sanktionierung vor Eintritt einer Pflichtverletzung. (amtlicher Leitsatz)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187297&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
3. 4 SG Frankfurt/M., Beschl. v. 25.5.2016 - S 29 AS 344/16 ER - LSG Hessen - L 7 AS 454/16 (anhängig)

SGB II: Zu den Folgen einer fehlenden Mitwirkung (hier: unterlassene Anstrengungen für die Bewilligung einer vorzeitigen Altersrente) im auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren

SGB II §§ 7, 9, 12a; SGB I § 66


Ein Grundsicherungsleistungen ablehnender Bescheid kann auch dann auf § 66 SGB I gestützt werden, wenn diese Vorschrift nicht ausdrücklich genannt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Formulierungen im Bescheid den Schluss zulassen, dass sich die Behörde auf die fehlende Mitwirkung des Antragstellers berufen will.

Thomas Franz, RA und FA für Sozialrecht, Frankfurt am Main, veröffentlicht in ASR 4.2016


Rechtstipp: S. a. dazu: Die Problematik der Zwangsverrentung nach § 12a SGB II
Dr. Brigitte Glatzel, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, Mainz, veröffentlicht in ASR 4.2016


Hinweis: a. A. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.07.2016 - L 7 AS 350/16 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.04.2016 - L 19 AS 423/16 B ER - rechtskräftig und Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER

 
 
3. 5 Sozialgericht Braunschweig, Beschluss vom 05.09.2016 - S 44 AS 322/16 ER

Leitsatz RA Michael Loewy, 38667 Bad Harzburg

1. Kann der Wert eines PKWs im Hinblick auf § 12 SGB II vom Gericht nur durch ein Sachverständigengutachten bestimmt werden, ist im Rahmen der Folgenabwägung der Grundsicherungsträger zur vorläufigen Grundsicherungsleistungserbringung zu verpflichten.

2. Das Ruhen des Leistungsanspruches der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen begründet einen Anordnungsgrund. [noch nicht rechtskräftig]


Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/
 
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung ( SGB III )
 4. 1 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 - Revision anhängig BSG- B 11 AL 17/16 R 
Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell - wichtiger Grund - beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente - Prognose - maßgeblicher Zeitpunkt - geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage - abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres - Fortwirken des wichtigen Grundes

Liegt ein wichtiger Grund iS von § 159 Abs 1 S 1 SGB 3 für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt, im Anschluss an die Altersteilzeit nahtlos in den Ruhestand zu wechseln und dies prognostisch möglich erscheint, er sich aber wegen der geänderten Rechtslage zur Erfüllung der Voraussetzungen der Altersrente für langjährige Versicherte im Anschluss an die Freistellungsphase erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt?


Leitsatz ( Juris )

Ein wichtiger Grund iS von § 159 Abs 1 S 1 SGB 3 für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt, im Anschluss an die Altersteilzeit nahtlos in den Ruhestand zu wechseln und dies prognostisch möglich erscheint, er aber nach der Freistellungsphase wegen der geänderten Rechtslage seine Rentenpläne ändert und sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt.

 
 
4. 2 Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 29.06.2016 - L 2 AL 27/16 - Revision anhängig BSG - B 11 AL 13/16 R

Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbstständigen Tätigkeit - Vorbereitungshandlungen - Abschluss des Handelsvertretervertrages - kein ausreichender Restanspruch auf Arbeitslosengeld zu diesem Zeitpunkt - fehlender enger zeitlicher Zusammenhang zum Bezug von Arbeitslosengeld

Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit iS des § 93 Abs 1 und Abs 2 SGB 3 unter Berücksichtigung von Vorbereitungshandlungen und zum zeitlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeitsaufnahme und dem Arbeitslosengeldvorbezug.

Leitsatz ( Redakteur )


Vorliegend ist der Tag des Abschlusses des Handelsvertretervertrags als Aufnahmezeitpunkt anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein 150 Tage umfassender Restanspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Würde man einen solchen rückblickend aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung annehmen, fehlte es am unmittelbaren Vorbezug von Arbeitslosengeld.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187272&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
5. 1 Sozialgericht Hamburg, Urteil v. 30.08.2016 - S 28 AY 64/13

Dem Kläger wurden Leistungen nach dem AsylbLG nur gekürzt ausgezahlt ( hier bejahend ) - § 3 Abs. 1 AsylbLG in der hier noch anwendbaren, bis zum 28.02.2015 geltenden Fassung

Leitsatz ( Redakteur )


1. Im Hinblick auf die fehlenden Gründe für eine Wiedereinreise lässt sich ein rechtswidriges Verhalten des Klägers begründen, welche die von der Beklagten vorgenommene Leistungseinschränkung grundsätzlich rechtfertigt.

2. Nach Auffassung der Kammer begegnet die Vorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ( Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 29. August 2013 – L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187330&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
5. 2 Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 07.09.2016 - S 28 AY 56/16 ER
Zur Annahme eines Härtefalles i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ( hier bejahend ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187318&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
6. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verletzt Sozialhilfeempfänger durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit
Beitrag von RA Helge Hildebrandt, Kiel.
http://sozialberatung-kiel.de/2016/09/08/schleswig-holsteinisches-landessozialgericht-verletzt-sozialhilfeempfaenger-durch-ablehnung-von-prozesskostenhilfe-in-seinem-grundrecht-auf-rechtsschutzgleichheit/
In einem aktuellen Beschluss vom 04.08.2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 380/16 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht einen Sozialhilfeempfänger durch die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Antragsverfahren auf Aussetzung der Vollstreckung in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt hat. Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt (Rn. 14 ff.):
 
 
7. Nahles plant Kürzungen für Asylbewerber
Kurz nach der Wahl in Mecklenburg-Vorpommern will SPD-Arbeitsministerin Andrea Nahles die Geldleistungen an Asylbewerber deutlich verringern.
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fluechtlingskrise-andrea-nahles-plant-kuerzungen-fuer-asylbewerber-14423409.html
Asylbewerber: Anteil der Sachleistungen soll erhöht werden
Die Bundesregierung plant die nächste Anpassung beim Asylbewerberleistungsgesetz
Die durchschnittliche Lesezeit für Online-News-Artikel liegt bei etwa einer halben Minute, umso mehr kommt es auf Überschriften an. Oft werden nur sie gelesen, sagt man ihm Kollegenkreis. So erfüllt die Überschrift "Nahles will Auszahlungen an Asylbewerber kürzen", schon ihren Zweck.
http://www.heise.de/tp/artikel/49/49353/1.html
 
8. Prof. Frings / Eva Steffen: "Die neuen Wohnsitzauflagen und ihre sozialrechtlichen Auswirkungen"
Prof. Dorothee Frings (Hochschule Niederrhein) und Rechtsanwältin Eva Steffen (Köln) haben eine aktuelle Arbeitshilfe zur
"Neuen Wohnsitzauflage und ihren sozialrechtlichen Auswirkungen" erstellt.

Diese findet ihr hier:

http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Wohnsitzauflage_Gemeinsamer_Artikel_0509016.pdf
 
9. Leitfaden Alg II - Sozialhilfe f Ausländer - Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin - Stand 5.September 2016 -
Leitfaden Alg II und Sozialhilfe für Ausländer
© Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin - Stand 5.September 2016 -
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/asylblg/Leitfaden_SGB_II_XII_Auslaender.pdf


Quelle:  heles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2068/

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