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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 1 Sep 2016 - 8:52

 § 31 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 31a Abs 1 S 3 SGB 2, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2016 - L 25 AS 1511/16 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Redakteur )

Eine Sanktion nach § 31 SGB II kann nur eintreten, wenn das Angebot bzw. die Zuweisung zu einer Eingliederungsmaßnahme hinreichend bestimmt sind, um dem Leistungsempfänger eine Überprüfung der formellen und inhaltlichen Anforderungen zu ermöglichen.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187129&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2015 – Az.: L 7 AS 1519/15 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2059/
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