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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Geltungmachung von Erhaltungsaufwendungen ( § 22 Abs. 2 SGB II ) bei Schimmelbefall ( hier verneinend ).

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Beitrag von Willi Schartema Do 1 Sep 2016 - 8:32

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.12.2015 - L 4 AS 466/12 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )


1. Ob zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen iSv § 22 Abs 2 SGB II Fachfirmen beauftragt werden können oder Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

2. Aufwendungen zur Beseitigung von Schimmelbefall in der Unterkunft gehören grundsätzlich zur unabweisbaren Instandhaltung iSv § 22 Abs 2 SGB II, damit einhergehende Schönheitsreparaturen (Malerarbeiten) jedoch nicht.

3. Macht der SGB II-Leistungsbezieher im gerichtlichen Verfahren auf Nachfrage keine konkreten, prüfbaren Angaben zur geltend gemachten Zinsbelastung aus einem Privatdarlehen und benennt die Bewohnerzahl des Eigenheims im streitbefangenen Zeitraum nicht, scheidet die Gewährung weiterer KdU-Leistungen mangels feststellbarer Hilfebedürftigkeit aus.                                              
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183192&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2059/
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