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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich vom Leistungsberechtigten selbst - ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen. Auch ein Nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter wäre gehalten gewesen, die
diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen.
SG Stuttgart, Gerichtsbescheid v. 11.02.2016 - S 20 AS 4798/14
Hinweis Gericht
2. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte die Schönheitsreparaturen etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerblich Auszugsrenovierung in Betracht kommen.
3. Eine Unzumutbarkeit folgt nicht schon aus der Tatsache, dass es sich bei dem Leistungsberechtigten um eine Frau handelt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/
Willi S
SG Stuttgart, Gerichtsbescheid v. 11.02.2016 - S 20 AS 4798/14
Hinweis Gericht
2. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte die Schönheitsreparaturen etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerblich Auszugsrenovierung in Betracht kommen.
3. Eine Unzumutbarkeit folgt nicht schon aus der Tatsache, dass es sich bei dem Leistungsberechtigten um eine Frau handelt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/
Willi S
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