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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Überschussanteile und Bewertungsreserve aus einer Kapitallebensversicherung bei Auszahlung während des Leistungsbezugs

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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Aug 2016 - 9:35

BSG, Urteil v. 10.08.2016 - B 14 AS 51/15 R


Sind Überschussanteile und Bewertungsreserven aus einer zum Schonvermögen zählenden Kapitallebensversicherung bei Auszahlung und Zufluss während des Leistungsbezugs gem § 11 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen? ( nein )

Leitsatz ( Redakteur )


Überschussanteile und Bewertungsreserven aus einer zum Schonvermögen zählenden Kapitallebensversicherung sind bei Auszahlung und Zufluss während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Vermögen gem § 12 SGB 2 zuzuordnen und nicht gem § 11 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen.

Hinweis Gericht

Wertsteigerungen der einheitlichen Lebensversicherung nach Antragstellung bewirken keinen Einkommenszufluss, sondern sind Steigerungen des Verkehrswerts von zuvor vorhandenem Vermögen nach Antragstellung. Dies unterscheidet sie von Zinsen auf Kapitalvermögen, die nach Antragstellung gesondert zufließen. So bestehen bei einem Darlehen zwei verschiedene Hauptpflichten des Darlehensnehmers, nämlich auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen (§ 488 Abs 1 Satz 2 BGB), denen evtl verschiedene Gläubiger gegenüberstehen können.

Durch die Auszahlung der Lebensversicherung während des Alg II-Bezugs hat sich an ihrer Einordnung als Vermögen nichts geändert.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14352
Rechtstipp: ebenso Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.02.2015 - L 8 AS 1229/12 - rechtskräftig; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2013 – L 13 AS 5234/08 und Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2014 - L 9 AS 678/12

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/


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