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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Voraussetzung für einen ALG II Antrag ist nicht, dass bereits hier sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt werden.

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Voraussetzung für einen ALG II Antrag ist nicht, dass bereits hier sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt werden. Empty Voraussetzung für einen ALG II Antrag ist nicht, dass bereits hier sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt werden.

Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Aug 2016 - 4:57

SG Hildesheim, Beschluss v. 21.07.2016 - S 36 AS 4143/16 ER


Jobcenter dürfen die Entgegennahme von " unvollständigen " ALG II Anträgen nicht verweigern, denn dies ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Das Jobcenter irrt, wenn es davon ausgeht, dass ein Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 37 (1) SGB II erst vorliegt, wenn ein Antragsformular mit sämtlichen (vom Leistungsträger) für erforderlich gehaltenen Antragsunterlagen vorgelegt wurde.

2. Der Leistungsträger ist auch nicht berechtigt, die Annahme eines - nach seiner Auffassung - unvollständig ausgefüllten Antrages zu verweigern.

Quelle: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Kevin Kienert, Hildesheim

Rechtstipp: ebenso SG Nürnberg, Beschluss v. 22.12.2008 - S 20 AS 1415/08 ER; SG Augsburg, Urteil v. 28.10.2008 - S 6 AS 844/08

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/


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