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SGB XII - EU-Ausländer nach 6 Monaten SGB XII
SG Mainz, Beschluss v. 07. 07.2016 - S 12 SO 81/16 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Verpflichtung des Sozialhilfeträgers im im Wege des Eilrechtsschutzes zu vorläufigen Leistungen nach dem SGB XII für rumänische Staatsangehörige.
2. Bei einem verfestigten Aufenthalt ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf Null reduziert ( (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R ).
Quelle: RA Thomas Scheffler, 55545 Bad Kreuznach
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Verpflichtung des Sozialhilfeträgers im im Wege des Eilrechtsschutzes zu vorläufigen Leistungen nach dem SGB XII für rumänische Staatsangehörige.
2. Bei einem verfestigten Aufenthalt ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf Null reduziert ( (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R ).
Quelle: RA Thomas Scheffler, 55545 Bad Kreuznach
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2050/
Willi S
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