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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Aug 2016 - 9:31

 unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2? ( grundsätzlich ja
BSG, Urteil v. 10.08.2016 - B 14 AS 58/15 R


Wenn Hartz-IV-Empfänger umziehen müssen, muss das Jobcenter auch für die Bereitstellungskosten eines neuen Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten eines Nachsendeauftrags bei der Post aufkommen.

Leitsatz ( Redakteur )


Durch einen Umzug, zu dem der Grundsicherungsträger die vorherige Zusicherung erteilt hat, veranlassten Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses und für einen Postnachsendeauftrag zählen zu den berücksichtigungsfähigen unmittelbaren Umzugskosten gemäß § 22 Abs 6 SGB 2.

Hinweis Gericht

Umzugskosten sind, wie die von den allgemeinen Unterkunftskosten in § 22 Abs 1 SGB II abweichende Sonderregelung in § 22 Abs 6 SGB II zeigt, die Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden. Dabei ist zwischen einem Umzug, der vom Jobcenter veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist, und anderen Umzügen zu unterscheiden, wie das dem Jobcenter eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung für die Kostenübernahme zeigt.

Bei einem vom Jobcenter - wie vorliegend - aufgrund der Trennungssituation zu Recht als notwendig anerkannten Umzug mit einer entsprechenden Zusicherung hinsichtlich der Umzugskosten gehören zu den als Bedarf zu berücksichtigenden Umzugskosten heutzutage auch die Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie die für einen Nachsendeantrag. Denn beides ist notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw aufrecht zu erhalten, die, wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis darstellt (vgl §§ 5 f RBEG). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG, das die Höhe der dem Kläger hinsichtlich der zwei Streitpunkte entstandenen Kosten genau ermittelt hat, Feststellungen zu deren Angemessenheit nachzuholen haben.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14352


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/


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