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Zum Streit über die Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an einem Balkon - Erhaltungsaufwand § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II - unangemessenes Wohneigentum ( hier verneinend )
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 12.05.2016 - L 7 AS 1924/12
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Bedarf für die Unterkunft kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, die Erhaltungsaufwendungen tatsächlich angefallen sind, sie unabweisbar sind, nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen und angemessen sind.
2. Instandhaltungskosten, die ein Mehrfamilienhaus betreffen, das im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können indessen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf seinen Wohnanteil beziehen, dies ist hier aber gerade nicht der Fall.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185714&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Bedarf für die Unterkunft kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, die Erhaltungsaufwendungen tatsächlich angefallen sind, sie unabweisbar sind, nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen und angemessen sind.
2. Instandhaltungskosten, die ein Mehrfamilienhaus betreffen, das im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können indessen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf seinen Wohnanteil beziehen, dies ist hier aber gerade nicht der Fall.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185714&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/
Willi S
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