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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Es spricht vieles dafür, dass auch eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer/innen nach § 15a AufenthG eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen kann.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Es spricht vieles dafür, dass auch eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer/innen nach § 15a AufenthG eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen kann.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Es spricht vieles dafür, dass auch eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer/innen nach § 15a AufenthG eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen kann.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Es spricht vieles dafür, dass auch eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer/innen nach § 15a AufenthG eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen kann.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Es spricht vieles dafür, dass auch eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer/innen nach § 15a AufenthG eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen kann.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Es spricht vieles dafür, dass auch eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer/innen nach § 15a AufenthG eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen kann.  Empty Es spricht vieles dafür, dass auch eine Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer/innen nach § 15a AufenthG eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG begründen kann.

Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jul 2016 - 9:32

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. März 2016 (Az.: L 8 AY 53/15 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel 

2. Der als Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung entsprechend § 11 Abs. 2 AsylbLG erforderliche Verstoß gegen eine asylrechtliche räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG liegt dann nicht vor, wenn Antragsteller/innen mangels eines Asylantrags nicht im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) sind und keine weitergehende räumliche Beschränkung entsprechend § 61 AufenthG besteht, d. h. die zuständige Behörde weder eine Anordnung nach § 61 Ic AufenthG noch eine Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassen hat.


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/


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