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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Aug 2016 - 10:47

BSG, Urteil vom 20.01.2016 - B 14 AS 8/15 R
Zur Frage, ob wegen einer psychischen Erkrankung ein Anspruch auf ernährungsbedingten Mehrbedarf bestehen kann ( hier verneinend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das BSG vertritt zu § 21 Abs. 5 SGB II die Auffassung, dass der Mehrbedarf einen aus physiologischen Gründen objektiven Bedarf an einer besonderen Ernährung voraussetze. Einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen einer psychischen Zwangsstörung, die ein besonderes Verhalten im Zusammenhang mit der Ernährung zur Folge hat, hat das Gericht verneint.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höheres Alg II aufgrund eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs 6 SGB II. Es fehlt jedenfalls an dem Merkmal der Unabweisbarkeit.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14328


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/


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