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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 16:14

Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V.


Auszug aus dem Praxishandbuch:

Das sog. Auszugsverbot des § 22 Abs. 2a SGB II

Personen unter 25 Jahren brauchen generell die Zustimmung des JobCenters, um aus der Wohnung ihrer nach dem SGB II hilfebedürftigen Eltern (mit denen sie im Sinne des SGB II eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bilden) in eigenen Wohnraum ziehen zu können - sofern sie vor und nach ihrem Umzug auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind. Für die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2a SGB II und dessen Subsumtion im Einzelfall gilt grundsätzlich nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts(Cool, dass existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden dürfen, es vielmehr belegter tatsächlicher Erkenntnisse bedürfe.(9) Dieser Grundsatz gebietet, dass der/die SGB II-Rechtsanwenderln besonders sorgfältig mit der Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall umgeht, um sowohl Fragen der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2a SGB II als auch dessen Subsumtion im Einzelfall verfassungskonform zu gestalten.

Keine Anwendung des § 22 Abs. 2a

Erster wichtiger Punkt in der Beratung junger Volljähriger, die allem Anschein nach dem sog. Auszugsverbot des SGB II unterliegen könnten, ist die Frage, ob der § 22 Abs. 2a SGB II überhaupt Anwendung findet. Damit ist gemeint, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift etwas Bestimmtes regeln wollte und nur diejenigen auszugswilligen jungen Volljährigen, die zu dieser vom Gesetzgeber gewollten Regelungsabsicht zu rechnen sind, müssen nach dem Inhalt des § 22 Abs. 2a SGB II im Einzelfall geprüft werden - die anderen können ohne Beschränkung des § 22 Abs. 2a SGB II ausziehen und behalten in der neuen Wohnung den vollen Rechtsanspruch auf SGB II-Leistungen.
Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2a SGB II ist im Wesentlichen nach dem Erstauszug, beim Umzug der gesamten Bedarfsgemeinschaft und durch die Voraussetzung bestehender Hilfebedürftigkeit eingegrenzt.

Keine Anwendung bei fehlendem „Erstauszug"
Zwar geht es nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2a SGB II um alle Umzüge des Personenkreises, aber der Gesetzgeber wollte nur eine eingeschränkte Anwendung der Vorschrift auf Erstumzüge.(10) Dies im Wesentlichen deshalb, weil der Gesetzgeber eine Sonderregelung für hilfebedürftige Familien schaffen wollte, in denen junge Volljährige leben, die ebenfalls hilfebedürftig sind. Nur für diese familiäre Konstellation sollte „dem Auszugswunsch die Selbsthilfeverpflichtung der Leistungsbezieher nach § 2 SGB II und die Einstandsverpflichtung der Eltern nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II entgegen (stehen)".(11) Daraus folgt auch, dass in bestimmten Konstellationen kein Erstauszug im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II vorliegt und junge Volljährige deshalb ohne zu befürchtende Leistungskürzungen des SGB II ausziehen können:

• Kein Erstauszug sind Folgeumzüge (wegen Verlust des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes, wegen Wegfall der Unterstützung durch eheähnliche/n Partnerin nach einem einmal genehmigten Erstauszug).

• Kein Erstauszug ist der Umzug des Kindes von einem zum anderen getrennt lebenden Elternteil (Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3 SGB II).

• Kein Erstauszug ist der Umzug in eine Wohnung mit einem/r Partnerin zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft (auch hier Unterstützung des Umzugs nach den §§ 22 Abs. 2, 3 SGB II).

• Kein Erstauszug ist der Auszug eines/einer jungen verheirateten Volljährigen. Verheiratete gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II nicht zur familiären Bedarfsgemeinschaft. Sie leben mit den Eitern dann nur noch in Haushaltsgemeinschaft und können deshalb die elterliche Wohnung ohne Leistungsfolgen des SGB II verlassen.

• Kein Erstauszug ist der Auszug junger Volljähriger, die schwanger sind oder ein Kind bis zum 6. Geburtstag betreuen. Diese Personengruppe wird aus familienpolitischen Gründen (dem Schutz des ungeborenen Lebens) aus dem familiären Haftungsverbund entlassen.(12)

•Kein Erstauszug ist der Auszug der Eltern aus der mit dem/ der jungen Volljährigen bewohnten Wohnung.(13) Zu beachten ist hier § 34 SGB II, der die Eltern haftbar macht, wenn der Auszug in der Absicht erfolgte, höhere Leistungsansprüche zu begründen.

• Kein Erstauszug ist der Auszug junger Volljähriger, wenn in der elterlichen Wohnung wegen des Nachwuchses oder des Einzugs eines Partners/einer Partnerin des Elternteils Raumprobleme entstehen. § 22 Abs. 2a SGB II kennt keine rechtliche Verpflichtung, solche Raumprobleme gemeinsam in einer neuen größeren Wohnung zu lösen.

• Kein Erstauszug ist auch, wenn durch den Auszug keine Unterkunftskosten verursacht werden (z. B. Einzug bei Verwandten). Regelmäßig wird der SGB II-Träger hierdurch entlastet.

Keine Anwendung bei Umzug der gesamten Bedarfsgemeinschaft
Der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2a SGB II ist auch dann nicht gegeben, wenn eine Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Person unter 25 Jahren gemeinsam umzieht. Dies betrifft regelmäßig die Fälle, in denen junge Volljährige nicht aus dem elterlichen Haushalt ziehen, um einen eigenen Hausstand zu gründen, sondern die Wohnung von der gesamten Bedarfsgemeinschaft aufgegeben werden musste (z. B. Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter). Dies ist rechtsbegrifflich kein „Umzug" im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II. „Denn § 22 Abs. 2a SGB II verhindert lediglich den Auszug aus der Wohnung der Bedarfsgemeinschaft, soll also eine schon bestehende Lebenssituation aufrechterhalten, verpflichtet nach seinem Wortlaut den unter 25-Jährigen aber nicht, bei Umzug des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, zu diesem zu ziehen, um die Bedarfsgemeinschaft an dem neuen Wohnort (...) fortzusetzen, aufrecht zu erhalten oder zu begründen."(14) Berlit sieht daher eine Zustimmungsbedürftigkeit nach § 22 Abs. 2a SGB II nur dort, wo der Umzug von jungen Volljährigen mit dem Abschluss eines Vertrages über eine eigene Unterkunft verbunden ist.(15)
Davon zu unterscheiden ist, wenn in einem solchen Falle der/die junge Volljährige eine eigene Wohnung nimmt. Für diesen Fall kann nichts anderes gelten, ist der § 22 Abs. 2a SGB II nicht anwendbar. Ein erzwungener Mit-Umzug des/der jungen Volljährigen, also in die neue Wohnung der familiären Bedarfsgemeinschaft einziehen zu müssen, wäre kaum mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG und damit dem Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, vereinbar.

Zieht die familiäre Bedarfsgemeinschaft gemeinsam um, ist eine andere, gesetzlich verlangte Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II maßgeblich: Danach sichert der SGB II-Leistungsträger die Kosten-Übernahme für die neue Unterkunft vor Vertragsabschluss zu, wenn der Umzug der (gesamten) Bedarfsgemeinschaft erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Keine Anwendung bei fehlender Hilfebedürftigkeit
Wenn eine junge volljährige Person aus der elterlichen Wohnung ausziehen will und für die eigene neue Wohnung die Übernahme der Unterkunfts- und Heizungskosten vom SGB II-Leistungsträger wegen dann entstandener Hilfebedürftigkeit begehrt, aber die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern gerade zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 22 Abs. 2a SGB II „nicht hilfebedürftig" ist, dann fragt sich, ob § 22 Abs. 2a SGB II in diesen Fällen Anwendung findet.
Dem Wortlaut des § 22 Abs. 2a SGB II ist nicht zu entnehmen, dass die antragstellende Person „hilfebedürftig" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II sein muss, denn es ist hier nur von „Personen" die Rede. Ebenso könnte man der Gesetzesformulierung „für die Zeit nach einem Umzug" entnehmen, dass es nur auf eine Hilfebedürftigkeit nach einem Umzug ankommen soll. Aber aus gesetzessystematischen Gründen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der § 22 Abs. 2a SGB II nur für Personen gelten kann, „die im Zeitpunkt des Auszuges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II gewesen sind und Leistungen nach diesem Gesetzbuch bezogen haben".(16) Es sei - so die zuvor zitierte Rechtsprechung - nicht ausreichend, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erst durch den Zusicherungspflichtigen Umzug herbeigeführt werden. Gäbe es ein allgemeines Recht auf Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II, dann wäre - so Berlit - eine solche präventive Lebensführungskontrolle keine Aufgabe, die nach § 6 SGB II dem kommunalen Träger obliegt.(17) Aus diesen Argumenten folgt, dass nicht hilfebedürftige Personen keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2a SGB II haben. Dies hat zur Folge, dass sie einfach ausziehen können, wenn sie es wollen. Für die neue Wohnung können diese jungen Volljährigen wegen des bedarfsdeckenden Einkommens Wohngeld beantragen, um den durch die Anmietung eigenen Wohnraums entstehenden Zusatzbedarf aufzufangen.

Gleichwohl können sie aber für ihre durch den Auszug und Umzug erst entstehende Hilfebedürftigkeit nicht sicher sein, notwendige Regelleistungen und Kosten für Unterkunft und Heizung vom SGB II-Träger zu erhalten. Zu begründen ist im Einzelfall, dass es nicht die Absicht des/der jungen Volljährigen war, mit dem vor der Beantragung von AIG II-Leistungen erfolgten Auszug gerade die Hilfebedürftigkeit herzustellen und die Voraussetzung für Leistungsansprüche zu schaffen (§ 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II).(18)

Eine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2a SGB II liegt auch dann nicht vor, wenn die Eltern, die selbst nicht hilfebedürftig und auf AIG II-Leistungen angewiesen sind, den/die junge/n Volljährige/n vor die Tür setzen. In diesem Fall muss der SGB II-Leistungsträger in vollem Umfang für die Unterkunfts- und Heizungskosten aufkommen, die im Falle der Hilfebedürftigkeit des/der jungen Volljährigen in der neuen Wohnung entstehen. Gegen die rausschmeißenden Eltern kann kein Rückgriff nach § 34 SGB II genommen werden, weil sie nicht Leistungsberechtigte des SGB II sind. Erfolgt in diesem Fall kein Rausschmiss, sondern war es der Wille des/der jungen Volljährigen selbst, sich durch Auszug dem gemeinsamen Wohnen und den (unmittelbaren) Unterhaltsleistungen seiner Eltern zu entziehen, dann kann der/die junge Volljährige im Rahmen des § 1612 BGB auf die weitere Inanspruchnahme von Naturalunterhalt durch seine/ihre Eltern verwiesen werden.(19)

Anwendung des § 22 Abs. 2a

Die JobCenter sind zur Zustimmung zur Kostenübernahme und damit zum Auszug und Einzug in eine eigene neue Wohnung des/der jungen Volljährigen verpflichtet, wenn:

• der/die betroffene junge Volljährige aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Eltemteils verwiesen werden kann,

• der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder,

• ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Von dem Erfordernis der Zusicherung (der Kostenübernahme) kann abgesehen werden, wenn es den Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Wurde die Bewilligung zum Auszug erteilt, steht den jungen Volljährigen auch der ungekürzte volle Regelsatz (von 100% = 359 € bzw. 90% mit hilfebedürftigem/r Partnerin = 323 €) zu.
Von den drei Ausnahmen vom sog. Auszugsverbot steht in der Praxis regelmäßig der „schwerwiegende soziale Grund" im Mittelpunkt.

Der schwerwiegende soziale Grund
Dieser berechtigte Auszugsgrund meint einerseits nicht jede familiäre Auseinandersetzung, deren Lösung innerfamiliär zumutbar erscheint, sondern eine schwer gestörte Eltern-Kind-Beziehung, auf Grund derer ein weiteres Zusammenleben nicht mehr möglich oder wechselseitig nicht mehr zumutbar ist. Gesprochen wird von einer Zerrüttung der Eltern-Kind-Beziehung durch übergriffiges Verhalten, ständige, das übliche Maß übersteigende Streitigkeiten, besondere gesundheitliche und räumliche Belastungen in der Familie. Auf die Zuweisung des Verschuldens der Zerrüttung des Eltern-Kind-Verhältnisses kommt es nicht an. Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung, welche Prognose einem weiteren Zusammenleben von Eltern und ihrem volljährigen „Kind" zukomme und ob die familiär Beteiligten der Notwendigkeit der Trennung und des Auszugs des/der jungen Volljährigen zustimmen. Als Indiz für eine nachhaltige Beziehungsstörung und Begründung einer Auszugsberechtigung gilt, wenn das Jugendamt eingeschaltet war/ist.

Weitere rechtliche Aspekte, die einen „schwerwiegenden sozialen Grund" im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II rechtfertigen, sind:

• Gefährdung des Wohls des/der jungen Volljährigen in der familiären Wohnung durch körperliche und/oder psychische Misshandlungen, durch sexuellen Missbrauch, Förderung exzessiven Alkohol- und Drogengenusses, Prostitution durch familiär Beteiligte bzw. Dritte in der Familie;

• die Gründung einer auf Dauer verbindlich füreinander einstehenden Partnerschaft in einer anderen Wohnung;

•die Sicherstellung der Geschlechtertrennung von Geschwistern durch Auszug, wenn dies in der elterlichen Wohnung nicht möglich ist;

• die zwischenzeitliche Unterbringung des zunächst noch minderjährigen, dann volljährigen jungen Menschen nach § 34 SGB VIII, insbesondere dessen Verselbständigung im Anschluss an eine solche Fremdunterbringung;

• besondere finanzielle Belastungen für die Familie als Folge von Sanktionierungen ihrer jungen volljährigen „Kinder".

Ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wird auch aus arbeitsmarktbezogener Erforderlichkeit genehmigt, wenn die Fahrzeiten zum Ausbildungs- oder Arbeitsplatz für die einfache Strecke mehr als drei Stunden betragen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn es eine Aussicht auf eine Dauerbeschäftigung gibt (auch bei längerem unbezahlten Praktikum). Ferner greift dieser Ausnahmegrund dann, wenn die familiären Beziehungen so belastet und gestört sind, dass mögliche Erfolge der Arbeitsmarktintegration wesentlich erschwert oder gar vereitelt werden könnten.

Weitere sonstige Gründe der Auszugsgenehmigung können - gewissermaßen als Auffangtatbestand – sein:

• Die nicht unterhaltsfähigen oder zum Unterhalt nicht verpflichteten Eltern entscheiden sich gegen den Auszugswunsch des/der jungen Volljährigen.

• Der Umzug führt in die Nähe eines/r Angehörigen, zu dem/ der eine besondere Beziehung besteht.

Beispiele aus der Beratungspraxis:

• Verheiratete Volljährige gehören nicht zur Familien-Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II - nur „unverheiratete Kinder"), sondern bilden eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft und leben in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern. Sie können von daher jederzeit eigenen Wohnraum beziehen. Gleiches muss für die Auszugsberechtigung gelten, wenn junge Volljährige wegen einer bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit ihrem/r PartnerIn zusammenziehen wollen: Denn § 7 Abs. 3 SGB II stellt die eheähnliche Lebensgemeinschaft der Ehe gleich, dann muss dies auch in der Anwendung auf die Ausnahmegesichtspunkte der §§ 22 Abs. 2a in Verbindung mit § 7 Abs. 3 SGB II gelten.

• Sind junge Volljährige schwanger oder betreuen ein eigenes Kind unter sechs Jahren, dann entfällt nach § 9 Abs. 3 SGB II die Einstandspflicht der Eltern. Die Betroffenen können deshalb frei wählen, ob sie bei den Eltern bleiben wollen oder nicht. Ein Auszug darf nicht verwehrt werden. Es stehen ihnen alle Leistungen im ungekürzten Umfang zu, auch der Mehrbedarf für Schwangere.

• Umzug von einem Elternteil zum anderen: Beziehen beide Elternteile ALG II und leben in getrennten Haushalten, ist der Umzug des leiblichen Kindes kein Erstauszug und somit auch nicht genehmigungspflichtig. Zieht das leibliche Kind von einem nicht hilfebedürftigen Elternteil zum hilfebedürftigen Elternteil, ist damit ebenso wenig das sog. Auszugsverbot berührt. Fraglich ist, was das JobCenter sagt, wenn sich durch den Einzug des/der nun auch hilfebedürftigen jungen Volljährigen in die Wohnung des hilfebedürftigen Elternteils der Leistungsanspruch nach dem SGB II erhöht. Denkbar ist, dass dies als vorsätzliche Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit und des Leistungsanspruchs nach SGB II bewertet wird. Die Folge wären dann mögliche Ersatzansprüche nach § 34 SGB II, die aber den nicht einfachen Nachweis des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit des/der jungen Volljährigen voraussetzen.

•Tritt die Verselbständigung der jungen Volljährigen durch den Auszug der Eltern ein, gibt es für die „Zurückgelassenen" keine Verpflichtung, mit den Eltern umzuziehen, erst recht nicht in eine andere Stadt.(20)

• Sind junge Volljährige durch Rausschmiss aus der elterlichen Wohnung zur Verselbständigung gezwungen, dann muss das JobCenter Hilfe leisten, d.h. es müssen die Kosten der Unterkunft übernommen und der volle Regelsatz gezahlt werden. Der SGB II-Träger kann allerdings einen eventuellen Unterhaltsanspruch (Anm. v. mir: Ein Unterhaltsanspruch setzt Leistungsfähigkeit der Eltern nach § 1603 BGB voraus. Er kann von erwerbsfähigen Volljährigen nur während einer zielstrebig verfolgten Erstausbildung geltend gemacht werden (§ 1610 BGB). Ein mit dem Selbsthilfegebot nach § 2 Abs. 1 SGB II begründeter Verweis auf Naturalunterhalt kommt also nur in Betracht, wenn die Eltern verpflichtet und imstande sind, Unterhalt zu leisten (vgl. zum entsprechenden Problem im BSHG VG Aachen vom 12.8.2004, info also 2005, S. 39 f.), Quelle: Geiger) gegen die Eltern geltend machen. Es ist jedoch immer abzuwägen, ob nicht Leistungen des Jugendamtes notwendig sind. Falls die jungen Volljährigen Jugendhilfe nicht grundsätzlich ablehnen, sollte immer ein Antrag auf Hilfen nach § 41 SGB VIII gestellt werden.

Alle Umzüge, die vor dem 17.02.2006 stattgefunden haben, fallen unter die so genannte „Stichtagsregelung". Das heißt, dass jemand, der vor diesem Tag bereits außerhalb des Elternhauses gewohnt hat, keine Auszugsgenehmigung braucht. Auch nicht, wenn er danach wieder bei den Eltern gewohnt hat und nun erneut ausziehen möchte.
------------------------------------------------------------------
8 vgl. BVerfG Beschluss vom 15.05.2005 - 1 BVR 569/05
9 LSG Sachsen Beschluss vom 14.09.2006 - L 3 B 292/06 AS - ER: Hier ange*wendet auf Feststellungen zur Abgrenzung zwischen Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft.
10 vgl. Ausschuss - Drs. 16 (11) 80 neu, S. 4
11 Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, S. 79
12 Enger sieht dies das LSG Hamburg vom 02.05.2006 - L 5 B 160/06 ER AS, das in dem Streit wegen der Schwangerschaft einen schwerwiegenden Grund für einen Auszug sieht.
13 LSG Schleswig-Holstein vom 18.03.2007 - L11 B 13/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.03.2007 - L 13 AS 38/07 ER
14 LSG Thüringen vom 06.02.2007 - L 7 B 69/06 AS
15 Berlit in LPK-SCB II § 22 Rn 80
16 Beschluss des LSG Niedersachsen vom 06.11.2007 (L 7 AS 626/07 ER)
17 Berlit in LPK-SGB II § 22 Rn 82
18 SG Berlin vom 25.10.2006 - S 37 AS 9503/06 ER
19 Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, S. 79 f.
20 (LSG Schleswig-Holstein 19.03.2007, L11 B 13/07 AS ER)

http://www.harald-thome.de/media/files/Rechtsgutachten_22Abs_2a_SGB_II_pdf_.pdf

http://www.stiftung-jugendmarke.de/upload/pdf/Berichte/2010/Abschlussbericht__52-22-07-BRJ.pdf

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