Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Gewährung von PKH - Erfolgsaussicht bejahend
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1 • Teilen •
Gewährung von PKH - Erfolgsaussicht bejahend
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.06.2016 - L 7 AS 707/16 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Überprüfung eines Erstattungsbescheides i. S. d §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist nicht inzidenter die abschließende Entscheidung (endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Betroffene muss vielmehr, wenn er Einwände gegen die Höhe der Erstattungsforderung aufgrund der endgültigen Leistungsfestsetzung hat, auch gegen diese Entscheidung vorgehen.
2. Voraussetzung für eine rechtmäßige Erstattungsforderung ist jedoch, dass die endgültig zustehende Leistungshöhe feststeht. Zwar ist die Bestandskraft des endgültigen Leistungsbescheides nicht formelle Voraussetzung für den Erstattungsbescheid, so dass beide Bescheide gleichzeitig (auch in einem Bescheid) ergehen können. Ist jedoch der Leistungsbescheid mit Aussicht auf Erfolg angefochten, wirkt sich dies auch auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites gegen den Erstattungsbescheid aus, der korrigiert werden muss, wenn der Leistungsbescheid geändert wird.
3. Der Umstand, dass die Kläger den Widerspruch ausdrücklich nur gegen den "Bescheid zur Erstattung von Leistungen" gerichtet haben, ist unbeachtlich. Zum einen ist die Erstattungspflicht die eigentlich die Kläger treffende Belastung, die - wie ausgeführt - mit der endgültigen Festsetzung unmittelbar zusammenhängt. Zum anderen ist ein Widerspruchsantrag (ebenso wie ein Klageantrag) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. BSG, Urteil vom 07. 11. 2006 - B 7b AS 8/06 R) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Überprüfung eines Erstattungsbescheides i. S. d §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist nicht inzidenter die abschließende Entscheidung (endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Betroffene muss vielmehr, wenn er Einwände gegen die Höhe der Erstattungsforderung aufgrund der endgültigen Leistungsfestsetzung hat, auch gegen diese Entscheidung vorgehen.
2. Voraussetzung für eine rechtmäßige Erstattungsforderung ist jedoch, dass die endgültig zustehende Leistungshöhe feststeht. Zwar ist die Bestandskraft des endgültigen Leistungsbescheides nicht formelle Voraussetzung für den Erstattungsbescheid, so dass beide Bescheide gleichzeitig (auch in einem Bescheid) ergehen können. Ist jedoch der Leistungsbescheid mit Aussicht auf Erfolg angefochten, wirkt sich dies auch auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreites gegen den Erstattungsbescheid aus, der korrigiert werden muss, wenn der Leistungsbescheid geändert wird.
3. Der Umstand, dass die Kläger den Widerspruch ausdrücklich nur gegen den "Bescheid zur Erstattung von Leistungen" gerichtet haben, ist unbeachtlich. Zum einen ist die Erstattungspflicht die eigentlich die Kläger treffende Belastung, die - wie ausgeführt - mit der endgültigen Festsetzung unmittelbar zusammenhängt. Zum anderen ist ein Widerspruchsantrag (ebenso wie ein Klageantrag) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl. BSG, Urteil vom 07. 11. 2006 - B 7b AS 8/06 R) unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen kommt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

» Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakts - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - rückwirkende Gewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen - fehlende gesonderte Antragstellung -
» Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.
» BSG - Erstausstattung Kostenübernahme auch rückwirkend Hartz IV Empfänger können sich Kosten für Möbelkauf auch später erstatten lassen BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 45/08 R
» Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.
» BSG - Erstausstattung Kostenübernahme auch rückwirkend Hartz IV Empfänger können sich Kosten für Möbelkauf auch später erstatten lassen BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 45/08 R
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
» Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Rechtsschutzbedürfnis - erstmalige Antragstellung im gerichtlichen Verfahren - Übernahme von Schulgeld - Unmöglichkeit der Beschulung an einer Regelschule -
» Sozialgericht Kiel bestätigt neue Kieler Mietobergrenzen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
» Familiennachzug bei noch minderjährig eingereisten Flüchtlingen - Az. C-550/16 A und S
» Kinder- und Vielehen werden bei Hartz IV nicht mehr anerkannt
» BVerfG: Eilantrag gegen Meldetermin der Arbeitsagentur ohne formlosen Verlegungsversuch kann negative Kostenentscheidung zur Folge haben
» Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird ( hier zwar geschehen, aber der
» Das Programm "Heikos" ist nicht geeignet, die Höhe der angemessenen Heizkosten im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB XII zu bestimmen, da es sich nicht um eine an den Verhältnissen des Einzelfalles orientierte Prüfung handelt
» Zur Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auf Grund rückwirkender Feststellung des Merkzeichens G durch das Versorgungsamt ( hier verneinend ). SGB XII
» Mangels valider Werte für die Bestimmung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze war das JobCenter nicht zur Deckelung der Aufwendungen berechtigt gewesen.