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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jul 2016 - 8:08

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 16.06.2016 - L 11 AS 261/16 B ER


Leitsatz ( Redakteur )


Bei den Fahrtkosten handelt es sich um nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB II zu berücksichtigende Aufwendungen, da die Fahrten zwischen Wohnung und dem Einsatzort in M. als "Betriebsstätte" dem "privaten Bereich" zuzuordnen sind, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt (BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 31/13 R ). Sie können folglich nach § 3 Abs 2 Alg II-V aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wobei allerdings eine Absetzung der Aufwendungen vom Einkommen aus selbständiger Tätigkeit anschließend noch vorzunehmen ist. Die Kfz-Haftpflichtversicherung wird von § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II erfasst, so dass hierfür gleiches gilt. Weitere Kosten in Bezug auf das Kfz für Reparaturen, Steuer, Benzin, etc. können als Betriebsausgabe nur berücksichtigt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend, also zu mehr als 50 vH betrieblich genutzt wird.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186161&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/


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