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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch wenn dieser seinerseits nicht erwerbsfähig ist. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jul 2016 - 7:57

Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 13.04.2016 - L 4 AS 882/13 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )

2. Der in § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der vom 1. August 2006 bis 31. März 2011 geltenden Fassung) in Ergänzung zu § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmte Nachrang des Sozialgeldes kommt nur zum Tragen, soweit tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41-46 SGB XII besteht. Dies setzt voraus, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der §§ 41ff SGB XII gegeben sind.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186055&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/


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