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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Berechnung der Höchsteinkommensgrenze - Bereinigung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip um Anteile, die auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder entfallen - Aufteilung der verbleibenden  Empty Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Berechnung der Höchsteinkommensgrenze - Bereinigung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip um Anteile, die auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder entfallen - Aufteilung der verbleibenden

Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jul 2016 - 7:45

 Unterkunftskosten für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem im Existenzminimumsbericht genannten Verhältnis


BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 KG 1/15 R
Leitsatz ( Redakteur )

1. Nur für Kinder, die der Bedarfsgemeinschaft angehören, kann Kinderzuschlag gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 19.6.2012 - B 4 KG 2/11 B ).

2. Bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze sind die Kosten der Unterkunft und Heizung vorab nach der Kopfteilmethode um diejenigen Anteile zu bereinigen, die auf das nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Haushaltsmitglied entfallen. Erst die danach verbleibenden Kosten der Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft sind in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ergibt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186220&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/


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